Eine Praxis-Website ist 2026 kein Marketing-Luxus, sondern der virtuelle Empfangsbereich – und für viele Patienten der erste Kontakt. Entscheidend sind nicht Hochglanz-Bilder, sondern: schnell erreichbare Sprechzeiten, Anfahrt, ein einfacher Weg zum Termin und Vertrauen. Der große Unterschied zu anderen Branchen ist das Recht: Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die Berufsordnung erlauben sachliche Information, verbieten aber anpreisende Werbung – Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Behandlungen sind seit dem BGH-Urteil vom 31.07.2025 auch für Hyaluron und Filler tabu. Und weil Gesundheitsdaten zur besonders geschützten Kategorie zählen, ist eine datensparsame, schnelle Seite ohne fremde Tracker hier kein Nice-to-have, sondern gelebter Patientenschutz.
- Die Nachfrage ist da, das Angebot fehlt: 64 % buchen Arzttermine online (Bitkom 2025), aber nur ~40 % der Arztpraxen bieten Online-Terminvergabe (KBV/IGES 2025). Wer es anbietet, hebt sich ab.
- Plattform ≠ eigene Website: 58 % buchen über Portale wie Doctolib/Jameda, nur 25 % direkt bei der Praxis. Die eigene Seite gehört Ihnen – die Patientendaten auch.
- Was Patienten wirklich suchen: schnelle Terminverfügbarkeit (86 %) und Wohnortnähe (79 %) vor allem anderen (Bitkom). Ihre Website muss Sprechzeiten, Anfahrt und Kontakt sofort liefern.
- HWG-Grenzen ernst nehmen: keine Heilversprechen, keine Superlative („beste Praxis"), keine Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen (BGH 2025, auch Hyaluron/Botox). Sachliche Information ist erlaubt und grundrechtlich geschützt.
- Gesundheitsdaten sind besonders geschützt (Art. 9 DSGVO): Das Kontaktformular darf keine Symptome/Diagnosen abfragen, SSL ist Pflicht, dazu die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB). Eine handcodierte, trackerfreie Seite ist hier im Vorteil.
- Online-Termin rechtssicher: Das DSK-Positionspapier (16.06.2025) gibt klare Regeln. Oft ist ein schlankes Terminanfrage-/Rückrufformular ohne Gesundheitsdaten die datensparsamste Lösung – nicht jeder braucht Doctolib.
- Barrierefreiheit ohne Panik: Das BFSG betrifft die Online-Terminbuchung, aber die Kleinstunternehmer-Ausnahme (<10 Beschäftigte, ≤2 Mio. €) befreit die meisten Einzelpraxen. Für die altersbedingt eingeschränkte Patienten-Zielgruppe lohnt Barrierefreiheit trotzdem.
- Die Website findet auch Personal: Bei leergefegtem MFA/ZFA-Markt ist eine Karriereseite ein harter ROI-Hebel – und im SERP fast überall vergessen.
Lieber gleich abgeben? In 2 Minuten berechnen, was Ihre Website kostet
Brauchen Arztpraxen & Zahnärzte 2026 überhaupt noch eine Website?
Ja – und der Handlungsdruck war nie höher: 64 % der Menschen in Deutschland haben 2025 schon einmal online einen Arzttermin gebucht, aber nur rund 40 % der Arztpraxen bieten das überhaupt an. Ihre Patienten sind digital weiter als die meisten Praxen.
Das Handlungsfeld ist groß. Ende 2024 nahmen 189.551 Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeut:innen an der ambulanten Versorgung teil, davon 123.752 niedergelassen in eigener Praxis (KBV). Bei den Zahnärzten gab es 37.423 Praxen, knapp 80 % davon Einzelpraxen (KZBV/BZÄK). Die meisten dieser Praxen haben eine Website – aber „haben" ist nicht „nutzen". Wie viele Praxen genau eine Seite betreiben, weiß übrigens niemand exakt: Die oft zitierten „50–60 %" sind eine ausdrückliche Schätzung des Deutschen Ärzteblatts, keine amtliche Zahl (das Statistische Bundesamt erfasst Praxen nicht gesondert). Wir verlassen uns hier deshalb auf belastbare Befragungsdaten, nicht auf Hörensagen.
Die entscheidende Spannung ist diese:
| Was Patienten 2025 tun | Was Praxen anbieten |
|---|---|
| 64 % haben online einen Arzttermin gebucht (Bitkom) | nur ~40 % der Arztpraxen mit Online-Termin, Einzelpraxen 18 % (KBV/IGES) |
| 58 % buchen über Portale (Doctolib, Jameda …) | viele Praxen überlassen so die Patientendaten Dritten |
| 25 % buchen direkt über die Praxis-Website | wer das anbietet, behält die Datenhoheit |
| lesen Bewertungen, prüfen Sprechzeiten, Anfahrt mobil | veraltete „Visitenkarten"-Seiten ohne Sprechzeiten/Termin |
Dazu kommt ein leiser, aber harter Grund: Demografie. 33,7 % der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind 60 Jahre oder älter (KBV). Praxisübergabe und -nachfolge stehen vielerorts an – und eine moderne, gepflegte Website ist dabei ein Asset, sowohl für die Patientenbindung als auch beim Recruiting des Nachfolge-Teams.
Wie Patienten heute eine Praxis suchen – und auswählen
Bei der Arztwahl zählen zuerst praktische Dinge: schnelle Terminverfügbarkeit (86 %) und Wohnortnähe (79 %) schlagen alles – noch vor Empfehlungen (69 %), Online-Terminbuchung (45 %), guten Bewertungen (34 %) und einer aussagekräftigen Homepage (29 %). Ihre Website ist also kein Selbstdarstellungs-Schaufenster, sondern ein Werkzeug, das genau diese Bedürfnisse bedienen muss.
So sieht die Patienten-Reise heute typischerweise aus:
- Symptom-Recherche – „Dr. Google" ist der erste Anlaufpunkt. Hier entscheidet sich noch nichts, aber die Erwartung an verlässliche Information ist gesetzt.
- Praxissuche – über persönliche Empfehlung, die Google-Suche und Bewertungsportale. Google ist gegenüber Jameda stark gewachsen.
- Bewertungs-Check – 55 % der Internetnutzer lesen Bewertungen zu Ärzten und Einrichtungen (Bitkom 2023); für 57 % der Lesenden sind sie wichtig. Zugleich misstrauen 42 % den Bewertungen grundsätzlich – Reputation ist also wichtig, aber kein Selbstläufer.
- Vertrauens-Check auf der Website – Stimmt das Bild? Finde ich Sprechzeiten, Anfahrt, das Team, einen einfachen Kontaktweg?
- Termin – wer es Patienten leicht macht (online buchen, anrufen mit einem Tipp), gewinnt.
| Was Patienten bei der Arztwahl wichtig ist (Bitkom 2021) | Anteil |
|---|---|
| Schnelle Terminverfügbarkeit | 86 % |
| Wohnortnähe | 79 % |
| Persönliche Empfehlung | 69 % |
| Möglichkeit zur Online-Terminbuchung | 45 % |
| Gute Online-Bewertungen | 34 % |
| Aussagekräftige Praxis-Homepage | 29 % |
Ein Praxis-Tipp aus den Daten: Jüngere Patienten (unter 40) gewichten Online-Bewertungen, Online-Termin und Website deutlich stärker als ältere, die mehr auf Nähe und Empfehlung setzen. Eine Kinderarzt- oder Kieferorthopädie-Praxis sollte digitale Wege also stärker priorisieren als eine Praxis mit überwiegend geriatrischem Klientel – auch wenn die Grundausstattung für alle gleich ist.
Reicht ein Eintrag bei Jameda oder Doctolib statt einer Website?
Nein. Portale und Bewertungsplattformen ergänzen Ihre Website, ersetzen sie aber nicht – und sie kosten Sie Datenhoheit, Geld und Unabhängigkeit. Die eigene Website gehört Ihnen, das Patientenverhältnis auch.
Portale haben Reichweite, keine Frage. Aber sie haben drei Haken, die gerade im Gesundheitsbereich schwer wiegen:
- Datenhoheit. Wer Patienten ausschließlich über ein Drittportal buchen lässt, gibt deren – besonders sensible – Daten in fremde Hände. Doctolib etwa stand wegen geplantem KI-Training mit Daten, einem Big-Brother-Award und einem vzbv-Verfahren in der Kritik. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund, bewusst zu entscheiden.
- Abhängigkeit & Kosten. Plattformen kosten laufend (bei Doctolib je nach Modell schnell mehrere Hundert Euro pro Behandler und Monat) und schaffen Lock-in: Reichweite und Bewertungen „gehören" dann der Plattform.
- Bewertungsmacht. Ein Profil bei einem Bewertungsportal müssen Sie in der Regel dulden (BGH 2021) – Sie steuern es aber nicht. Ihre eigene Website ist die kontrollierbare Ergänzung.
| Eigene Website | Google-Profil | Bewertungsportal (Jameda) | Termin-Portal (Doctolib) | |
|---|---|---|---|---|
| Gehört Ihnen? | Ja | Nein | Nein | Nein |
| Datenhoheit (Art. 9) | bei Ihnen | begrenzt | beim Portal | beim Anbieter |
| Laufende Kosten | Hosting | kostenlos | Basis kostenlos / Premium | oft hoch, mit Lock-in |
| Beste Rolle | Fundament & Termin | lokaler Türöffner | dulden, sauber antworten | optional, wenn echter Bedarf |
Das stärkste Setup ist nicht „entweder/oder", sondern eine eigene, datensparsame Website als Zentrale, an die ein gepflegtes Google-Profil andockt – und, wenn nötig, ein datenschutzfreundliches Termintool. Wie das Google-Profil optimal läuft, steht im Ratgeber Bei Google gefunden werden.
Was gehört auf eine Praxis-Website?
Eine gute Praxis-Website ist der virtuelle Empfangsbereich: Sie beantwortet die drei Fragen, die jeder Patient hat – Wann habt ihr offen? Wie komme ich hin? Wie bekomme ich einen Termin? – und schafft Vertrauen, bevor jemand die Praxis betritt.
Diese Kern-Inhalte gehören auf jede Praxis-Website:
- Sprechzeiten – aktuell, inklusive Feiertags-/Urlaubsabweichungen und telefonischer Erreichbarkeit.
- Anfahrt & Zugang – Karte, Parken, ÖPNV und ein ehrlicher Hinweis zur Barrierefreiheit der Praxis (Aufzug? Stufen?).
- Leistungs-/Behandlungsspektrum – sachlich beschrieben, je Schwerpunkt eine eigene Unterseite (gut für Patienten und für die lokale Suche).
- Team & Qualifikation – wer behandelt, mit welcher (echten) Qualifikation. Gesichter schaffen Vertrauen.
- Kontakt & Termin – klickbare Telefonnummer (mobil zum Antippen), ein datensparsames Anfrageformular, ggf. Online-Termin.
- Notfall-/Vertretungsregelung – wer hilft außerhalb der Sprechzeiten (z. B. 116117).
- Impressum & Datenschutzerklärung – Pflicht, mit Arzt-Spezifika (siehe unten).
Der Unterschied zwischen einer veralteten Visitenkarte und einer patientenfreundlichen Seite:
| Visitenkarte (veraltet) | Patientenfreundliche Seite |
|---|---|
| Sprechzeiten irgendwo, oft veraltet | Sprechzeiten in 2 Klicks, immer aktuell |
| „Kontakt" nur per Telefonnummer im Fließtext | Telefon zum Antippen + datensparsames Formular |
| Alle Leistungen auf einer Textwüste | je Schwerpunkt eine klare Unterseite |
| Stockfotos von Models im Kittel | echtes Team, echte Praxisräume |
| am Handy kaum lesbar | mobil schnell, große Schrift, guter Kontrast |
| kein Weg zum Termin | klarer Erstkontakt-Ablauf |
Vertrauen & Angstpatienten: die Erstkontakt-Hürde senken
Gerade beim Zahnarzt und in der Psychotherapie entscheidet die Website über den ersten, oft angstbesetzten Schritt. Echte Fotos, ein klar erklärter Ablauf und ein niedrigschwelliger Kontaktweg nehmen Hemmungen – und das ist erlaubt, solange es sachlich bleibt.
Vertrauen entsteht im Gesundheitsbereich anders als im Handwerk: Es geht nicht um „beeindruckende Referenzen", sondern um Sicherheit und das Gefühl, gut aufgehoben zu sein. Was wirkt:
- Echte Team- und Praxisfotos statt Stock. Wer das Behandlungszimmer und die Menschen schon kennt, kommt leichter. (Patientenfotos nur mit Einwilligung – dazu gleich mehr.)
- Den Ablauf erklären – „So läuft Ihr erster Termin bei uns ab." Das senkt die Hürde spürbar, besonders bei Angstpatienten.
- Ein eigener Bereich für Angstpatienten (Zahnarzt) oder ein ruhiger, diskreter Erstkontakt (Psychotherapie) – sachlich, ohne Heilversprechen.
- Niedrigschwelliger Kontakt – Telefon zum Antippen, kurzes Formular, klare Erreichbarkeit. Keine Hürden, keine Pflicht-Accounts.
Wichtig: Vertrauensaufbau hat hier eine rechtliche Grenze. Werbung mit Patiententestimonials zu konkreten Heilerfolgen oder Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen sind problematisch (siehe HWG-Abschnitt). Sachliche Information, ein freundliches Team und ein erklärter Ablauf sind dagegen unbedenklich – und überzeugen mehr als jeder Superlativ.
Die Startseite, die Termine bringt: die Copy-Formel
Die Startseite einer Praxis hat fünf Sekunden, um zu sagen: Wer ihr seid, für wen, wo – und wie man einen Termin bekommt. Eine klare Formel schlägt jeden Werbe-Slogan, der ohnehin gegen das Berufsrecht verstoßen würde.
Die Formel für den oberen Bereich (Hero):
Fertige, HWG-konforme Beispiele (sachlich, ohne Superlative/Heilversprechen):
| Praxistyp | Beispiel-Headline (erlaubt) |
|---|---|
| Zahnarztpraxis | „Ihre Zahnarztpraxis in Donaueschingen – von der Vorsorge bis zum Zahnersatz." |
| Hausarztpraxis | „Hausärztliche Versorgung für die ganze Familie in Villingen-Schwenningen." |
| Kinderarztpraxis | „Kinder- und Jugendmedizin in Donaueschingen – mit Akut- und Vorsorgesprechstunde." |
| Psychotherapie | „Psychotherapeutische Praxis in [Ort] – diskret, mit klarem Erstkontakt." |
| Hautarztpraxis | „Dermatologie in [Ort] – Hautkrebsvorsorge, Allergologie und ästhetische Medizin." |
Die ideale Reihenfolge above the fold: Fachrichtung + Ort (H1) → ein sachlicher Satz zum Schwerpunkt → Sprechzeiten/Erreichbarkeit → klarer Termin-Button + Telefon zum Antippen. Kein „Willkommen auf unserer Homepage", keine Superlative – das kostet nur Platz und im Zweifel eine Abmahnung.
Was die Website je Fachrichtung & Praxistyp zeigen muss
Eine Praxis-Website ist kein Einheitsbrei: Was sie zeigen sollte – und was rechtlich heikel ist – hängt stark von der Fachrichtung und vom Praxistyp ab. Je mehr Ästhetik und Selbstzahler-Leistung, desto enger das HWG-Korsett; je sensibler die Daten, desto stärker zählt Datensparsamkeit.
| Fachrichtung / Typ | Was die Website besonders zeigen sollte | Rechtlich heikel |
|---|---|---|
| Zahnarzt | Angstpatienten-Bereich, Prophylaxe, Implantologie/Ästhetik, Ablauf | Vorher-Nachher bei Ästhetik (BGH 2025), Bleaching-Versprechen |
| Hausarzt | Akutsprechstunde, 116117, Rezept-/Überweisungsweg, neue Patienten ja/nein | i. d. R. wenig HWG-sensibel |
| Kinderarzt | getrennte Akut-/Vorsorge-/Impf-Kontingente, kranke vs. gesunde Kinder | Datensparsamkeit (Daten Minderjähriger) |
| Psychotherapie | Erstkontakt/Therapieplatz-Verfügbarkeit, diskreter Ablauf | keine Testimonials (Schweigepflicht), datensparsames Formular |
| Dermatologie / Ästhetik | Hautkrebsvorsorge, Allergologie, IGeL transparent | Vorher-Nachher (BGH 2025), anpreisende Ästhetik-Werbung |
| Fachärzte (Ortho, Gyn, Augen) | Schwerpunkte, Geräte/Methoden sachlich, Überweisungs-Info | „Spezialist"/„Experte" nur korrekt verwendet |
| MVZ | Ärzteliste, Standorte, Fachrichtungen | Impressum mit Rechtsform/Trägergesellschaft/Geschäftsführung |
Zwei Querthemen, die fast alle betreffen:
- Kasse vs. Privat vs. IGeL: Selbstzahler-/IGeL-Leistungen dürfen sachlich und transparent dargestellt werden (gerne mit Verweis auf den IGeL-Monitor), aber ohne Verkaufsdruck und ohne den Eindruck, eine Kassenleistung sei minderwertig.
- „Tätigkeitsschwerpunkt" statt „Spezialist": Echte Facharzt-/Weiterbildungstitel nur bei tatsächlichem Erwerb. Begriffe wie „Spezialist" oder „Kinderzahnärztin" können irreführen; ausdrücklich gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte sind dagegen zulässig.
Online-Terminbuchung: Doctolib & Co. oder eigene Lösung?
Online-Terminbuchung ist 2026 Mainstream – aber Sie brauchen kein Doctolib-Konto, um sie anzubieten. 25 % der Patienten buchen längst direkt über die Praxis-Website oder ein Formular. Oft ist ein schlankes, datensparsames Terminanfrage-Formular die ehrlichere Lösung als ein fremdes Buchungs-Widget.
Die Entscheidung läuft über drei Stufen – von datensparsam bis funktionsreich:
- Schlankes Terminanfrage-/Rückrufformular (ohne Gesundheitsdaten). Nur Name, Telefon/E-Mail und Rückrufwunsch – kein Symptom-Freitext. Handcodiert, über HTTPS, keine fremden Tracker. Für viele Praxen die beste, lock-in-freie Lösung.
- Transparente Weiterleitung zu einem deutschland-gehosteten Auftragsverarbeiter (z. B. Dr. Flex, samedi). Der Patient sieht klar, dass er die Praxis-Seite verlässt; die Daten liegen bei einem reinen Auftragsverarbeiter.
- Volle Buchungsplattform (Doctolib, samedi) – nur, wenn echter Bedarf besteht (große Praxis, Kontingent-Steuerung, PVS-Anbindung). Reichweite und Komfort gegen Kosten, Konto-Zwang und Lock-in abwägen.
| Lösung | Hosting/Daten | Konto nötig? | Integration | Kosten (Orientierung) |
|---|---|---|---|---|
| Eigenes Anfrage-Formular | bei der Praxis (DE) | nein | handcodiert, kein Tracker | einmalig, im Website-Preis |
| Dr. Flex | DE, Auftragsverarbeiter | nein | Weiterleitung/Einbindung | ab ~39–99 €/Mon. |
| samedi | DE, C5/ISO | teils | Einbindung, PVS-Schnittstellen | höher, MVZ/Klinik-Fokus |
| eTermin | EU, branchenneutral | nein | Kalender-Einbindung | ab ~19 €/Mon. |
| Doctolib | EU, eigenes Ökosystem | ja (Patientenkonto) | Widget/iframe | je Behandler oft mehrere 100 €/Mon., Lock-in |
Online-Termin rechtssicher: die DSK-Regeln & Datensparsamkeit
Wer ein Online-Terminsystem einsetzt, sollte das DSK-Positionspapier vom 16.06.2025 kennen: Es legt bundesweit abgestimmt fest, welche Daten verarbeitet werden dürfen und wie. Kernbotschaft: strikte Datenminimierung – und die Art der Einbindung entscheidet über den Datenabfluss. (Das Folgende ist Orientierung, keine Rechtsberatung.)
Die wichtigsten Regeln aus dem Positionspapier der Datenschutzkonferenz (DSK), kompakt:
- Nur die nötigen Daten für den konkreten Termin: Name, Geburtsdatum, behandelnde:r Ärzt:in, Terminart und eine Kontaktmöglichkeit zur kurzfristigen Absage. Keine pauschale Übermittlung aller Stammdaten an den Dienstleister.
- Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ist ohne gesonderte Patienteneinwilligung zulässig (Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO) – ein AV-Vertrag ist Pflicht.
- Terminerinnerungen/Recall (SMS, E-Mail) sind „erweiterter Service" und nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig – die Praxis muss diese nachweisen können.
- Kurze Löschfristen: Termineinträge sind nach dem Termin zeitnah zu löschen; sie gehören nicht zur Behandlungsdokumentation.
- Keine Eigennutzung der Daten durch den Anbieter, namentliche Nennung des Dienstleisters in der Datenschutzerklärung (Art. 13), und immer eine nicht-digitale Buchungsalternative (Telefon).
Dazu ein zweiter, oft übersehener Punkt – die Integrationsart:
| Einbindung | Datenabfluss | Bewertung |
|---|---|---|
| iframe/Widget des Anbieters direkt auf der Seite | lädt ggf. Skripte/Cookies des Anbieters schon beim Seitenaufruf (§ 25 TDDDG) | datenschutzrechtlich heikel |
| Transparente Weiterleitung (Button/Link) | erst beim Klick, klar erkennbar | besser |
| Schlankes eigenes Formular ohne Gesundheitsdaten | bleibt bei der Praxis | am datensparsamsten |
Die Berliner Datenschutzaufsicht weist ausdrücklich darauf hin, dass das Einbinden von Drittinhalten (Schriften, Karten, Skripte) dazu führt, dass Dritte personenbezogene Daten erhalten – „hierfür gibt es regelmäßig keine Rechtsgrundlage". Ein handcodiertes, trackerfreies Formular umgeht dieses Problem von vornherein.
Noch ein rechtlicher Hinweis zur Vollständigkeit: Für Cloud-basierte Systeme gilt seit dem 01.07.2025 nach § 393 SGB V die Pflicht zu einem aktuellen C5-Typ-2-Testat – Adressat ist allerdings der Anbieter (die datenverarbeitende Stelle), nicht die Praxis. Fragen Sie Ihren Termintool-Anbieter danach. Die vertiefte DSGVO-Sicht steht im Ratgeber DSGVO-Checkliste für die Website.
Was Sie NICHT schreiben dürfen: HWG & Werberecht
Das ist der Abschnitt, den generische Webdesigner überspringen – und der Sie eine Abmahnung kosten kann. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die Berufsordnung erlauben sachliche Information, verbieten aber anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung. Sachangemessene Information ist grundrechtlich geschützt (Art. 12 GG) – Sie dürfen also sehr wohl informieren. (Orientierung, keine Rechtsberatung – im Zweifel hilft die Kammer oder ein Fachanwalt für Medizinrecht.)
Die Grundregel steht in der Berufsordnung: § 27 (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (für Zahnärzte § 21 MBO-Z) gestattet „sachliche berufsbezogene Informationen" und untersagt „anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung". Verbindlich ist immer die jeweilige Landes-Berufsordnung – in Baden-Württemberg die der Landesärzte- bzw. Landeszahnärztekammer BW. Das HWG ergänzt das mit konkreten Verboten in der Publikumswerbung (also auf jeder öffentlichen Praxis-Website, sobald konkrete Behandlungen beworben werden).
Die HWG-Ampel für Ihre Praxis-Website:
| 🟢 Erlaubt (sachliche Information) | 🟡 Heikel (Einzelfall) | 🔴 Verboten |
|---|---|---|
| Leistungs-/Behandlungsspektrum sachlich | Patientenbewertungen/Dankschreiben | Vorher-Nachher bei Ästhetik ohne med. Indikation |
| Qualifikationen, echte Facharzttitel | medizinisch indizierte Vorher-Nachher (mit klarer Indikation) | Heilversprechen / Erfolgsgarantien (§ 3 HWG) |
| ausgewiesene Tätigkeitsschwerpunkte | Methoden-/Geräte-Beschreibungen | Superlative („beste", „führende", „schmerzfrei garantiert") |
| Team, Sprechzeiten, Ablauf, Anfahrt | „Spezialist"/„Experte" | Angst-/Furchtwerbung (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG) |
| Zertifikate (tatsächlich erworben) | IGeL-Selbstzahlerinfos | irreführende/erfundene Bewertungen, anpreisende Werbung |
Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:
- Vorher-Nachher-Bilder. Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit sind sie verboten (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG). Der BGH hat am 31.07.2025 (I ZR 170/24) entschieden, dass dazu auch Unterspritzungen mit Hyaluron (Nasen-/Kinnkorrektur) zählen. Botox war nicht Streitgegenstand, fällt aber nach derselben Logik darunter, wenn medizinisch nicht indiziert. Bei medizinisch indizierten Behandlungen (z. B. Kronen, Implantate mit erkennbarer Indikation) sind solche Darstellungen dagegen zulässig.
- Heilversprechen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, ein Erfolg sei „mit Sicherheit" zu erwarten (§ 3 HWG). Verstöße sind nicht nur abmahnbar (UWG), sondern bei Vorsatz sogar strafbar (§ 14 HWG, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr); fahrlässige irreführende Werbung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 15 HWG).
- Patientenbewertungen. Sie sind nicht pauschal verboten: § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG untersagt Werbung mit Äußerungen Dritter nur, „wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise" erfolgt. Allgemeines Lob (Freundlichkeit, Wartezeit, Erreichbarkeit) ist meist unproblematisch; Schilderungen konkreter Heilerfolge werden schnell irreführend (BGH I ZR 193/18). Voraussetzung ist immer Authentizität.
Bewertungen rechtssicher: Dürfen Ärzte darum bitten?
Ja – Ärzte und Zahnärzte dürfen alle Patienten neutral um eine ehrliche Bewertung bitten. Es gibt kein generelles Bitt-Verbot. Verboten sind nur Anreize (Rabatt/Geschenk) und das selektive Fragen nur zufriedener Patienten („Review Gating"). Und beim Antworten lauert die Schweigepflicht. (Orientierung, keine Rechtsberatung.)
Die roten Linien:
| Erlaubt & empfohlen | Verboten / riskant |
|---|---|
| Alle Patienten neutral um eine ehrliche Bewertung bitten (QR im Wartezimmer, Link) | Bewertungen mit Rabatt, Geschenk oder Gewinnspiel belohnen (UWG) |
| QR-Code/Link diskret aushändigen oder verlinken | Review Gating: gezielt nur Zufriedene fragen |
| Auf Bewertungen allgemein/neutral antworten | Beim Antworten Behandlungsdetails oder die Patientenbeziehung bestätigen (§ 203 StGB!) |
| Fake-/Schmäh-Bewertungen über das Portal melden | erfundene oder gekaufte Bewertungen einstellen |
Die größte Falle ist die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB): Schon eine öffentliche Antwort wie „Lieber Herr Müller, schön, dass die Behandlung Ihrer Wurzelentzündung geholfen hat" bestätigt eine Patientenbeziehung und nennt Behandlungsdetails – das kann strafbar sein. Antworten müssen deshalb allgemein und neutral bleiben, auch (und gerade) bei Kritik.
Zu Bewertungsportalen: Ein Basisprofil bei Jameda & Co. müssen Sie in der Regel dulden – einen pauschalen Löschanspruch gibt es nicht (BGH 12.10.2021). Einzelne unwahre, beleidigende oder Fake-Bewertungen können Sie dagegen über das Meldeverfahren des Portals angehen. Die fertigen Textbausteine dafür stehen im nächsten Abschnitt.
Copy-&-Paste: Bewertungen erbitten & schweigepflichtkonform antworten
Hier sind fertige, rechtssichere Vorlagen zum Kopieren – neutral formuliert, ohne Anreiz, ohne Schweigepflichtverstoß. Ersetzen Sie die [Platzhalter]. (Orientierung, keine Rechtsberatung.)
1. Bitte um Bewertung (Wartezimmer-Aushang / Karte):
Waren Sie mit Ihrem Besuch zufrieden?
Über eine ehrliche Bewertung bei Google freuen wir uns –
sie hilft anderen Patientinnen und Patienten bei der Suche.
→ QR-Code scannen oder [kurzlink] eingeben. Vielen Dank!
[Praxisname]
2. Bitte um Bewertung (E-Mail/Brief, neutral an alle):
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
wir möchten unsere Praxis stetig verbessern. Wenn Sie mögen,
freuen wir uns über Ihre ehrliche Rückmeldung bei Google:
[Kurzlink]
Die Teilnahme ist selbstverständlich freiwillig und hat keinen
Einfluss auf Ihre Behandlung. Herzlichen Dank!
Ihr Team der [Praxisname]
3. Antwort auf eine positive Bewertung (schweigepflichtkonform – KEIN Behandlungsbezug):
Vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung! Es freut uns sehr,
dass Sie sich bei uns gut aufgehoben gefühlt haben. Ihr Praxisteam [Praxisname]
4. Antwort auf Kritik (deeskalierend, ohne Patientenbeziehung zu bestätigen):
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, die wir ernst nehmen. Aus
Gründen der ärztlichen Schweigepflicht können und dürfen wir
einzelne Behandlungen hier nicht öffentlich kommentieren.
Bitte sprechen Sie uns direkt an – wir klären Ihr Anliegen gern
persönlich: [Telefon].
Ihr Team der [Praxisname]
5. Meldung einer mutmaßlichen Fake-Bewertung (an das Portal):
Wir können diese Bewertung keinem Behandlungskontakt in unserer
Praxis zuordnen. Wir bitten um Prüfung gemäß Ihren Richtlinien
und ggf. um Entfernung, da der Verdacht einer unzulässigen bzw.
unwahren Bewertung besteht. [Praxisname]
Google, Jameda, Doctolib: Welches Bewertungsportal zählt?
Für die meisten Praxen ist Google das wichtigste und am breitesten gelesene Bewertungsportal – spezialisierte Arztportale ergänzen es, kosten aber teils Geld und binden. Ein Basisprofil müssen Sie in der Regel dulden; einzelne unwahre Bewertungen können Sie angehen.
| Portal | Reichweite | Kosten | Löschung einzelner Bewertungen | Datensparsamkeit |
|---|---|---|---|---|
| sehr hoch (Local Pack, Maps) | kostenlos | Meldeverfahren bei Verstößen | mittel | |
| Jameda | hoch im Arzt-Kontext | Basis frei, Premium kostenpflichtig | Portal-Meldung; kein pauschaler Profil-Löschanspruch (BGH 2021) | gering (Konto/Tracking) |
| Doctolib | hoch, termin-getrieben | im Termin-Abo | über Anbieter | gering (Konto-Zwang) |
| Weisse Liste / Arzt-Auskunft | mittel, neutral/gemeinnützig | kostenlos | Betreiber-Prozess | hoch |
Drei Dinge, die zählen: Erstens ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil – das ist für die lokale Suche der größte Hebel. Zweitens ein Bewertungsprofil bei Jameda & Co. müssen Sie meist hinnehmen (BGH 12.10.2021: kein pauschaler Löschanspruch), aber einzelne unwahre, beleidigende oder Fake-Bewertungen können Sie über das Meldeverfahren angehen (Vorlage im Abschnitt Bewertungen erbitten & antworten). Drittens gilt beim Antworten immer die Schweigepflicht – neutral bleiben, nie die Patientenbeziehung bestätigen.
Pflicht-Impressum für Praxen (§ 5 DDG)
Jede geschäftliche Praxis-Website braucht ein Impressum nach § 5 DDG – und für Ärzte und Zahnärzte gelten Sonderangaben: die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und die berufsrechtlichen Regelungen. (Orientierung, keine Rechtsberatung.)
Seit dem 14.05.2024 heißt die Grundlage § 5 DDG (nicht mehr § 5 TMG – inhaltlich unverändert). Für reglementierte Berufe verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG zusätzlich:
| Pflichtangabe (Arzt/Zahnarzt) | Beispiel / Hinweis |
|---|---|
| Name, ladungsfähige Anschrift, Kontakt | E-Mail ausgeschrieben, i. d. R. Telefon |
| Zuständige Kammer | Landesärztekammer BW (Bezirksärztekammer Südbaden) bzw. Landeszahnärztekammer BW |
| Gesetzliche Berufsbezeichnung + Staat | z. B. „Arzt", verliehen in der Bundesrepublik Deutschland |
| Berufsrechtliche Regelungen | Berufsordnung der LÄK/LZK BW + Heilberufe-Kammergesetz BW, mit Link |
| Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung | KV BW bzw. KZV BW (empfohlen) |
| USt-IdNr. oder W-IdNr. | soweit vorhanden |
| Bei MVZ zusätzlich | Rechtsform, Trägergesellschaft, Geschäftsführung, HRB |
Ein fertiges Muster zum Ausfüllen finden Sie im nächsten Abschnitt.
Impressum-Muster für Arzt-/Zahnarztpraxen zum Ausfüllen
Hier ist ein ausfüllfertiges Impressum für eine Praxis in Baden-Württemberg (Region Donaueschingen/Schwarzwald-Baar). Kopieren, [Platzhalter] ersetzen, fertig. Prüfen Sie die zuständige Kammer/Bezirk für Ihren Standort. (Orientierung, keine Rechtsberatung.)
Impressum
Angaben gemäß § 5 DDG
[Praxisname / Dr. med. Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ] [Ort]
Kontakt
Telefon: [Telefonnummer]
E-Mail: [name@ihre-praxis.de]
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Gesetzliche Berufsbezeichnung: [Arzt / Zahnarzt / Facharzt für …]
Verliehen in: Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer:
[Landesärztekammer Baden-Württemberg, Bezirksärztekammer Südbaden]
[Anschrift der Kammer]
– bei Zahnärzten: Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg –
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung:
[Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg / KZV BW]
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
- Berufsordnung der [Landesärztekammer / Landeszahnärztekammer] Baden-Württemberg
- Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (HBKG)
Einsehbar unter: [Link zur Berufsordnung / www.gesetze-im-internet.de bzw. Kammer-Website]
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden):
[DE123456789]
– Nur bei MVZ / GmbH zusätzlich: –
Rechtsform: [MVZ GmbH], vertreten durch [Geschäftsführer:in]
Registergericht: [Amtsgericht Ort], Registernummer: [HRB …]
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV
[Vorname Nachname], Anschrift wie oben
Typische Impressums-Fehler in Praxen:
| Fehler | Richtig |
|---|---|
| „§ 5 TMG" zitiert | Seit 14.05.2024: „§ 5 DDG" |
| Kammer/Berufsordnung fehlt | Pflicht bei reglementierten Berufen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG) |
| Berufsbezeichnung ohne verleihenden Staat | „verliehen in Deutschland" ergänzen |
| Alter EU-OS-Plattform-Link | Plattform abgeschaltet (20.07.2025) – Link entfernen |
| MVZ ohne Rechtsform/Geschäftsführung | bei GmbH/MVZ Pflichtangaben ergänzen |
DSGVO & Gesundheitsdaten: das datensparsame Kontaktformular
Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt – deshalb gilt für Praxen die strengste Stufe: Das Kontaktformular darf keine Symptome oder Diagnosen abfragen, die Seite muss verschlüsselt sein (SSL/TLS), und die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) bindet auch Ihre Dienstleister. (Orientierung, keine Rechtsberatung.)
Die Pflichten im Überblick:
- Datenschutzerklärung (Art. 13 DSGVO) – Pflicht auf jeder Seite.
- SSL/TLS-Verschlüsselung – für die Website und das Kontaktformular eine echte Pflicht (Stand der Technik, Art. 32 DSGVO), keine Empfehlung.
- Kontaktformular datensparsam – nur notwendige Felder (Art. 5 Abs. 1 lit. c). Keine Felder für Beschwerden, Symptome oder Diagnosen; ein Hinweis, im Formular keine Gesundheitsdaten anzugeben.
- Schweigepflicht & Auftragsverarbeitung – externe Hosting-/Termintool-Dienstleister müssen per AV-Vertrag (Art. 28 DSGVO) und per Geheimhaltungsverpflichtung (§ 203 StGB) eingebunden sein.
- Cookies/Tracker – nicht notwendige Cookies/Drittdienste nur mit vorheriger Einwilligung (§ 25 TDDDG). Google Fonts lokal einbinden statt von Google nachladen.
So sieht ein datensparsames Praxis-Kontaktformular aus:
Felder: Name · Telefon oder E-Mail · Rückrufwunsch (Zeitfenster) · kurze Nachricht (optional)
Hinweis: „Bitte teilen Sie uns hier KEINE Krankheits- oder Behandlungsdetails mit.
Sensible Anliegen besprechen wir persönlich oder telefonisch."
Technik: HTTPS, keine fremden Tracker, Versand an ein Praxis-Postfach (kein Dritt-Server)
Zwei verbreitete Irrtümer, die hier kursieren: Ein Datenschutzbeauftragter ist nicht automatisch ab 10 Mitarbeitenden Pflicht – die Schwelle des § 38 BDSG liegt seit 2019 bei 20 Personen (eine normale Einzelpraxis braucht in der Regel keinen DSB; größere MVZ/Gemeinschaftspraxen können über Art. 37 DSGVO dennoch pflichtig sein). Und die „Google-Fonts-Abmahnung über 100 €" ist kein Automatismus – sie geht auf einen Einzelfall (LG München I, 2022) zurück; die spätere Massenabmahnwelle stuften Gerichte teils als rechtsmissbräuchlich ein. Belegbar bleibt: Fonts lokal einbinden ist sauberer. Die vollständige DSGVO-Checkliste steht im Ratgeber DSGVO-Checkliste für die Website.
BFSG & Barrierefreiheit: muss meine Praxis-Website barrierefrei sein?
Meistens nicht zwingend – aber sinnvoll. Das BFSG erfasst die Online-Terminbuchung (eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr"), nicht die reine Info-Seite. Und die Kleinstunternehmer-Ausnahme (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. €) befreit die meisten Einzelpraxen. Für Ihre oft ältere Patienten-Zielgruppe lohnt Barrierefreiheit trotzdem. (Orientierung, keine Rechtsberatung.)
So prüfen Sie Ihre Betroffenheit:
| Ihre Website … | Kleinstunternehmen? | BFSG-Pflicht? |
|---|---|---|
| Reine Info-/Praxisseite, nur Link zu Doctolib | egal | Nein |
| Integrierte Online-Terminbuchung | ja (<10 MA & ≤2 Mio. €) | i. d. R. Nein (Ausnahme greift) |
| Integrierte Online-Terminbuchung | nein (größere Praxis/MVZ) | Ja – Anforderungen prüfen |
Wichtig zur ehrlichen Einordnung: Greift die Pflicht, muss die ganze Website auf dem Weg zur Buchung barrierefrei sein, und ein eingebettetes Fremd-Tool muss es ebenfalls sein (lassen Sie sich das vom Anbieter schriftlich bestätigen). Diese Differenzierung beruht auf der Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit – sie ist noch nicht gerichtlich bestätigt. Fachverbände (z. B. die Landeszahnärztekammern) warnen ausdrücklich vor künstlichem Handlungsdruck und unseriösen Abmahn-/Verkaufsangeboten.
Unabhängig von der Pflicht ist Barrierefreiheit hier ein starkes Argument: Ihre Patienten sind überdurchschnittlich oft älter oder eingeschränkt. Guter Kontrast (mind. 4,5:1), skalierbare Schrift, Tastatur-Bedienbarkeit, Vorlesbarkeit und einfache Sprache helfen genau dieser Zielgruppe – und eine handcodierte, semantisch saubere Seite bringt das praktisch „eingebaut" mit, wo überladene Baukasten-/WordPress-Seiten oft scheitern. Die BFSG-Tiefe steht im Ratgeber Muss meine Website barrierefrei sein?.
Lokale Sichtbarkeit: bei „Zahnarzt + Ort" gefunden werden
Für Praxen ist die lokale Google-Suche der wichtigste Sichtbarkeitskanal. Der stärkste Hebel ist ein vollständiges Google-Unternehmensprofil mit der richtigen Fachrichtung als Kategorie – Google rankt nach Relevanz, Entfernung und Bekanntheit, und ein besseres Ranking ist nicht käuflich.
Die Hebel, die wirklich zählen:
- Google-Unternehmensprofil (kostenlos): die spezifische Fachrichtung als Primärkategorie („Zahnarzt", „Hautarzt", nicht „Arzt"), aktuelle Sprechzeiten (inkl. Feiertage), echte Fotos (ohne Vorher-Nachher-Verstöße), beanspruchen und vollständig ausfüllen.
- Je Behandlungsschwerpunkt eine eigene „Leistung + Ort"-Seite – Patienten suchen leistungs- und ortsbezogen („Kinderzahnarzt Donaueschingen", „Hautkrebsvorsorge Villingen").
- NAP-Konsistenz – Name, Adresse, Telefon überall zeichengenau identisch (Website, Google, Arzt-Verzeichnisse) und deckungsgleich mit den Impressums-Pflichtangaben.
Ein Praxis-Tipp zur Region: donauwebdesign sitzt in Donaueschingen (Schwarzwald-Baar-Kreis); für Praxen hier ist die lokale Auffindbarkeit bei „Fachrichtung + Ort" der entscheidende Hebel. Das vollständige Vorgehen – Profil einrichten, Kategorien, Bewertungen – steht im Ratgeber Bei Google gefunden werden.
Leistung + Ort: im Einzugsgebiet gefunden werden
Patienten suchen nach „Fachrichtung + Ort" – „Zahnarzt Donaueschingen", „Kinderarzt Villingen". Eine ehrliche Seite je Behandlungsschwerpunkt schlägt jede Sammelseite, auf der Ortsnamen aneinandergereiht werden.
Das Prinzip ist einfach: Sie verbinden eine konkrete Leistung mit einem konkreten Ort, den Sie wirklich versorgen – in Seitentitel, Überschrift und Text, dort wo es natürlich passt.
| Statt (zu allgemein / gestopft) | Besser („Leistung + Ort", ehrlich) |
|---|---|
| „Wir behandeln Patienten aus Donaueschingen, VS, Bad Dürrheim, Hüfingen …" | eigene Seite „Kinderzahnheilkunde in Donaueschingen" mit echtem Inhalt |
| „Hautarzt für die ganze Region" | „Hautkrebsvorsorge in Villingen-Schwenningen" mit Ablauf & Termin |
Benennen Sie Ihr Einzugsgebiet ehrlich – die Orte, die Sie tatsächlich versorgen (für eine Praxis in Donaueschingen also Donaueschingen, Villingen-Schwenningen, Bad Dürrheim, Hüfingen und Umgebung im Schwarzwald-Baar-Kreis). Das ist kein Keyword-Stuffing, solange es eine wahre Aussage auf einer passenden Seite ist. Verzichten Sie auf Doorway-Seiten (dutzende fast identische „Arzt in [Ort]"-Seiten) – Google wertet das als Spam.
Ein Pluspunkt für Praxen: Tragen Sie sich in seriöse, neutrale Arzt-Verzeichnisse ein (Arzt-Auskunft der Stiftung Gesundheit, Weisse Liste) und halten Sie Name, Adresse und Telefon dort zeichengenau identisch zur Website und zum Google-Profil. Wie das Google-Profil dazu passend eingerichtet wird, steht im Ratgeber Bei Google gefunden werden.
Die Website als Recruiting-Werkzeug: MFA & ZFA finden
Die Praxis-Website hat einen zweiten, oft übersehenen Zweck: Personal finden. Bei einem leergefegten Markt für Medizinische und Zahnmedizinische Fachangestellte ist eine eigene Karriereseite ein harter ROI-Hebel – denn jede unbesetzte Stelle kostet Umsatz und Nerven.
Die Lage ist angespannt: Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) führen die Engpass-Listen der Bundesagentur für Arbeit an, bei MFA liegt die Vakanzzeit weit über dem Schnitt, und Detailauswertungen des IW rechnen mit rund 16.000 fehlenden MFA und gut 11.000 fehlenden ZFA bis 2027. Die ehrliche Einordnung: Es gibt durchaus Nachwuchs – die ZFA-Ausbildung ist 2024 sogar gewachsen –, aber Praxen konkurrieren um knappe Bewerberinnen, und Sichtbarkeit als Arbeitgeber entscheidet. Gerade auf dem Land ist der Bewerberpool kleiner; Online-Präsenz als Arbeitgeber wird dort umso wichtiger.
Anatomie einer Praxis-Karriereseite:
- Offene Stellen mit ehrlichem Aufgaben- und Stundenbild (Voll-/Teilzeit, Quereinstieg/Wiedereinstieg ausdrücklich willkommen).
- Ausbildung ZFA/MFA – warum gerade bei Ihnen? Echtes Team, echte Perspektive.
- Team & Praxis-Fotos – mit Einwilligung; keine Patientenfotos ohne Zustimmung (§ 203 StGB / DSGVO).
- Benefits konkret statt Floskeln: Teilzeit-Modelle, Fortbildung, geregelte Zeiten, Parkplatz/Fahrtkostenzuschuss, Familienfreundlichkeit.
- Einfacher, mobiler Bewerbungsweg – kurze Nachricht mit Name + Telefon, keine PDF-Mappen-Pflicht.
Was die Website nicht kann: das Gehalt ersetzen (Klinik/Kasse zahlen oft mehr). Was sie kann: Team, Wohnortnähe, Arbeitsklima und Flexibilität sichtbar machen – genau die Dinge, die im Praxisalltag den Ausschlag geben. Wie ein gepflegtes Google-Profil zusätzlich Stellen zeigt, steht im Ratgeber Bei Google gefunden werden.
Baukasten, WordPress oder handcodiert?
Im Gesundheitsbereich spricht besonders viel für eine handcodierte, datensparsame Seite: keine fremden Tracker, kein Plugin-Wildwuchs, kleine Angriffsfläche, schnelle und barrierearme Ausgabe. Genau das, was Gesundheitsdaten und ältere Patienten brauchen.
Die drei Wege im Vergleich – mit dem Praxis-spezifischen Datenschutz-Blick:
| Baukasten | WordPress | Handcodiert | |
|---|---|---|---|
| Datensparsamkeit | Anbieter-abhängig, oft Tracker | Plugins laden oft Dritt-Skripte | voll kontrollierbar, trackerfrei |
| Sicherheit | Anbieter-Sache | Plugin-Updates Pflicht (Angriffsfläche) | minimale Angriffsfläche |
| Tempo / Barrierefreiheit | mittel | variabel, oft überladen | sehr schnell, semantisch sauber |
| Eigentum | Lock-in | Ihnen (mit Aufwand) | voll bei Ihnen |
| Laufende Kosten | Abo | Hosting + Wartung | nur Hosting |
Warum das gerade bei Praxen zählt: Jedes nachgeladene Dritt-Skript (Schriftart, Karte, Buchungs-Widget) ist ein potenzieller Datenabfluss – im Gesundheitskontext ein echtes Risiko. Eine handcodierte Seite lädt nur, was Sie erlauben. Warum das technisch funktioniert, steht im Ratgeber Website ohne WordPress.
Was kostet eine Praxis-Website?
Eine professionelle Praxis-Website kostet als Festpreis-Projekt grob 1.500–3.000 € (einfach) bis 3.000–6.000 € (individuell), Spezialagenturen liegen darüber. Entscheidend sind aber nicht der Startpreis, sondern die Gesamtkosten über fünf Jahre – besonders bei Miet-/Abo-Modellen und Termintools.
| Weg / Posten | Orientierung (Markt-/Erfahrungswerte) |
|---|---|
| Homepage-Baukasten (selbst) | ~5–40 €/Monat |
| „Praxis-Homepage"-Abo / WaaS (mieten) | ~30–50 €/Monat, 12–24 Monate Bindung |
| Freelancer-Festpreis (einfach) | ~1.500–3.000 € einmalig |
| Individuell / mehr Schwerpunkte | ~3.000–6.000 € einmalig |
| Spezial-Agentur (Medizin) | ~8.000–15.000 €+ |
| Hosting + Domain | ~5–30 €/Monat |
| Online-Termintool (optional) | von „im Formular enthalten" bis mehrere 100 €/Behandler/Monat |
Mieten oder besitzen? Die 5-Jahres-Rechnung:
| „Praxis-Homepage"-Abo (mieten) | Handcodiert (besitzen) | |
|---|---|---|
| Einstieg | gering / 0 € | Festpreis (einmalig) |
| Monatlich | ~30–50 €/Monat | nur Hosting (~5–30 €) |
| Über 5 Jahre | ~3.000 € (49,99 € × 60) | Festpreis + Hosting |
| Eigentum am Ende | nichts | Domain, Inhalte, Code gehören Ihnen |
| Datenhoheit | Anbieter | Praxis |
Der Knackpunkt ist – wie überall – das Mietmodell: Ein „Praxis-Homepage-Abo" für 49,99 €/Monat summiert sich über fünf Jahre auf rund 3.000 € – ungefähr wie eine gekaufte Seite, nur dass Ihnen am Ende nichts gehört. Und ein Termintool-Abo für mehrere Behandler kann schnell vierstellig pro Jahr werden. Rechnen Sie deshalb in Gesamtkosten, nicht in Einstiegspreisen. Die ausführliche „mieten vs. besitzen"-Rechnung steht im Kosten-Ratgeber; Ihre Größenordnung kalkulieren Sie im Website-Kosten-Rechner. Und ein Termintool-Abo für mehrere Behandler kann schnell vierstellig pro Jahr werden. Rechnen Sie deshalb in Gesamtkosten, nicht in Einstiegspreisen. Die ausführliche „mieten vs. besitzen"-Rechnung steht im Kosten-Ratgeber; Ihre Größenordnung kalkulieren Sie im Website-Kosten-Rechner.
Was bringt eine Praxis-Website wirklich? Die ehrliche ROI-Frage
Der Nutzen einer Praxis-Website lässt sich nicht nur in „neuen Patienten" messen, sondern in drei Währungen: gewonnene Zeit, gefundenes Personal und ein höherer Praxiswert. Je nach Praxistyp liegt der Hebel woanders – und genau das verschweigen die meisten Agentur-Versprechen.
Rechnen wir ehrlich statt mit Marketing-Floskeln:
- Volle Kassenpraxis? Dann brauchen Sie selten mehr Patienten. Ihr ROI liegt in Entlastung (Patienten finden Sprechzeiten, Rezept- und Überweisungswege selbst → weniger Telefonklingeln), im Recruiting und im Praxiswert bei der Übergabe – eine moderne, gepflegte Seite ist ein Asset, gerade weil ein Drittel der Niedergelassenen über 60 ist.
- Neue Praxis, Privatpraxis, Zahnarzt, IGeL-/Selbstzahler-Schwerpunkt? Hier zählt jeder neue Patient direkt. Bei diesen Typen ist die Website ein echter Akquisekanal – sachlich und HWG-konform, mit klarem Terminweg.
- Recruiting-ROI: Eine unbesetzte MFA-/ZFA-Stelle kostet bares Geld – Praxen mussten deshalb schon Sprechzeiten und Leistungen reduzieren. Eine Karriereseite, die eine Stelle besetzt, hat sich oft schon bezahlt gemacht.
| Beispiel (Annahmen, kein Versprechen) | Rechnung |
|---|---|
| Zahnarzt: 1 zusätzlicher Prophylaxe-/Privatpatient pro Monat | bei realistischem Jahreswert summiert sich das schnell auf ein Vielfaches der einmaligen Website-Investition |
| Hausarzt: 30 Min. weniger Telefon pro Tag durch Online-Infos | ≈ 100+ MFA-Stunden im Jahr, die für Patienten frei werden |
| Praxis besetzt 1 offene MFA-Stelle über die Karriereseite | spart Leiharbeit/Überstunden und gewonnene Behandlungskapazität |
Häufige Fehler auf Praxis-Websites
Die teuersten Fehler sind veraltete Sprechzeiten, ein versteckter Terminweg, rechtliche Patzer (HWG/DSGVO) und eine am Handy unlesbare Seite. Sie kosten Termine, Vertrauen – und im schlimmsten Fall eine Abmahnung.
| Fehler | Auswirkung | Korrektur |
|---|---|---|
| Veraltete Sprechzeiten/Urlaub | verärgerte Patienten, verlorenes Vertrauen | Sprechzeiten leicht pflegbar machen, aktuell halten |
| Terminweg versteckt | Patient ruft nicht an, bucht woanders | Telefon zum Antippen + Termin-CTA oben |
| Vorher-Nachher / Heilversprechen | Abmahnrisiko (HWG, BGH 2025) | nur sachliche, erlaubte Inhalte (HWG-Ampel) |
| Kontaktformular fragt Symptome ab | Art.-9-DSGVO-Verstoß, Schweigepflicht | datensparsames Formular ohne Gesundheitsdaten |
| Kein SSL / Google Fonts extern | Datenschutzverstoß | HTTPS + Fonts lokal einbinden |
| „§ 5 TMG" / alter OS-Link im Impressum | veraltet, abmahnbar | § 5 DDG, OS-Link entfernen |
| Am Handy unlesbar | Patienten springen ab | mobil, große Schrift, guter Kontrast |
Konkurrenz-Check in 10 Minuten: Wo steht Ihre Praxis online?
Öffnen Sie ein Inkognito-Fenster, googeln Sie „Ihre Fachrichtung + Ihr Ort" und vergleichen Sie sich ehrlich mit den Praxen, die oben stehen. In zehn Minuten sehen Sie schwarz auf weiß, wo Ihre Lücken sind.
So gehen Sie vor – Stift und Zettel genügen:
- Inkognito-Fenster öffnen (
Strg+Umschalt+Nin Chrome). Google personalisiert sonst nach Ihrem Standort und Verlauf – Sie sehen Ihre eigene Praxis künstlich weiter oben. - „Fachrichtung + Ort" suchen – genau wie ein Patient: „Zahnarzt Donaueschingen", „Hautarzt Villingen-Schwenningen". Nicht den Praxisnamen.
- Local Pack und Top-3 ansehen – wer steht in der Kartenbox, wer bei den organischen Treffern? Das sind Ihre echten Wettbewerber um diesen Suchbegriff.
- Vergleichen – öffnen Sie Google-Profil und Website der Top-Praxen und haken Sie ab:
| Kriterium | Konkurrenz | Ihre Praxis |
|---|---|---|
| Bewertungen (Anzahl & Schnitt) | z. B. 120 · 4,7 ★ | z. B. 8 · 4,9 ★ |
| Sprechzeiten aktuell & sichtbar | ja / nein | … |
| Online-Termin oder klarer Terminweg | ja / nein | … |
| Echte Praxis-/Team-Fotos (keine Stock) | ja / nein | … |
| Mobil schnell (am Handy testen) | z. B. 2 Sek. | z. B. 9 Sek. |
| Eigene Seiten je Schwerpunkt | ja / nein | … |
Praxis-Website-Mythen: der ehrliche Faktencheck
Rund um Praxis-Websites kursieren erstaunlich viele Halbwahrheiten – teils aus dem Praxismarketing, teils veraltet. Die drei hartnäckigsten betreffen Werbung, Bewertungen und Barrierefreiheit.
| Mythos | Wahrheit |
|---|---|
| „Ärzte dürfen gar nicht werben." | Falsch. Sachliche Information ist grundrechtlich geschützt (BVerfG). Verboten ist nur anpreisende/irreführende Werbung. |
| „Vorher-Nachher-Bilder sind generell verboten." | Differenziert: bei Ästhetik ohne med. Indikation verboten (BGH 2025); bei medizinisch indizierten Behandlungen erlaubt. |
| „Patientenbewertungen auf der Website sind verboten." | Nein – nur bei missbräuchlicher/irreführender Darstellung (§ 11 Nr. 11 HWG). Allgemeines Lob ist meist ok. |
| „Ab 28.06.2025 muss jede Praxis-Website barrierefrei sein." | Nur bei integrierter Buchung + größerer Praxis; Kleinstunternehmer/Info-Seiten sind meist außen vor. |
| „DSB-Pflicht ab 10 Mitarbeitern." | Veraltet – die Schwelle liegt seit 2019 bei 20 Personen (§ 38 BDSG). |
| „78 % wünschen Online-Termin, 38 % buchen." | Alte Jameda-Zahl. Belegt ist: 64 % haben 2025 schon online gebucht (Bitkom). |
Ein Wort zur Ehrlichkeit: Wir haben für diesen Ratgeber bewusst Zahlen aussortiert, die im Netz kursieren, aber keiner belastbaren Primärquelle standhalten – etwa „85 % lesen vor der Arztwahl Bewertungen" (US-Daten) oder „77 % der Arzt-Websites sind veraltet" (Eigenstudie einer Webdesign-Agentur). Seriöse Information schlägt Angst-Marketing.
Selbst-Check: Ist Ihre Praxis-Website rechtssicher & patientenfreundlich?
Gehen Sie diese 12 Punkte mit Ihrer eigenen Website ehrlich durch – am besten am Smartphone, so wie ein Patient sie sieht. Jeder Haken zählt. Die Auswertung darunter zeigt, wo Sie stehen.
Auswertung:
| Punkte | Wo Sie stehen | Was jetzt dran ist |
|---|---|---|
| 0–4 | Risiko-Zone | Rechtliche Patzer und fehlende Basics zuerst abstellen (Impressum, SSL, Formular, HWG). Hier lohnt ein Neuaufbau. |
| 5–8 | Solide, mit Lücken | Gezielt schließen – meist Terminweg, Datensparsamkeit, Google-Profil. |
| 9–12 | Patienten- & rechtssicher | Niveau halten: Sprechzeiten pflegen, rechtliche Updates (z. B. HWG-Urteile) im Blick behalten. |
Sie haben unter 9 Punkte und wissen nicht, wo anfangen? Schildern Sie uns Ihre Seite über das Kontaktformular – im Erstgespräch sagen wir ehrlich, welche zwei, drei Hebel am meisten bringen. Eine grobe Kosten-Größenordnung gibt es im Website-Kosten-Rechner.
In 6 Schritten zur Praxis-Website
Eine rechtssichere, patientenfreundliche Praxis-Website entsteht in sechs Schritten – von der Zieldefinition über Inhalte und Recht bis zu Launch und Pflege. Mit einem Dienstleister dauert das meist 3–5 Wochen.
| Schritt | Aufgabe | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Ziele klären | Patienten gewinnen, Personal finden, beide? Welche Schwerpunkte? | Klares Briefing |
| 2. Struktur planen | Seiten je Schwerpunkt, „Leistung + Ort", Terminweg | Seitenplan |
| 3. Inhalte & echte Fotos | Team-/Praxisfotos (mit Einwilligung), sachliche Texte | Material |
| 4. Recht prüfen | HWG-Ampel, Impressum (§ 5 DDG), Datenschutz, Formular ohne Gesundheitsdaten | rechtssichere Seite |
| 5. Umsetzung & SEO | mobil, schnell, barrierearm, datensparsam; Google-Profil + NAP | Entwurf zur Freigabe |
| 6. Launch & Pflege | online gehen, Sprechzeiten pflegen, Bewertungen sauber managen | Live + Plan |
Realistisch zum Zeitrahmen: Der häufigste Engpass ist nicht die Technik, sondern wie schnell Texte, Fotos und die rechtlichen Angaben (Kammer, Berufsordnung) bereitstehen. Erste lokale Google-Rankings stellen sich nach 2–4 Monaten ein.
Das sollten Sie bereitlegen: die Briefing-Checkliste
Der häufigste Grund, warum sich ein Praxis-Website-Projekt zieht, ist nicht die Technik – es sind fehlende Texte, Fotos und vor allem die rechtlichen Pflichtangaben. Wer das vorab sammelt, verkürzt das Projekt oft von Wochen auf Tage.
Legen Sie das Folgende in einem Ordner bereit, bevor es losgeht – Stichpunkte und Handy-Fotos genügen:
1. Rechtliche Pflichtangaben (Praxis-spezifisch)
2. Inhalte
3. Team & Fotos
4. Termin, Kontakt & Zugänge
Warum donauwebdesign – datensparsam aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis
donauwebdesign baut handcodierte, schnelle und datensparsame Websites ohne WordPress – im Gesundheitsbereich ein echter Vorteil: keine fremden Tracker, kleine Angriffsfläche, saubere Barrierefreiheit und volle Kontrolle über Patientendaten.
Was das für Ihre Praxis heißt:
- Datensparsam by design: Kontaktformular ohne Gesundheitsdaten, lokale Schriften, keine Tracker – passt zu Art. 9 DSGVO und § 203 StGB.
- Rechtssicher gedacht: Impressum nach § 5 DDG mit Kammer/Approbation, HWG-konforme Inhalte, datensparsame Online-Termin-Lösung statt Doctolib-Zwang.
- Patientenfreundlich & barrierearm: schnelle, gut lesbare Seiten für eine oft ältere Zielgruppe.
- Regional & persönlich: fester Ansprechpartner vor Ort in Donaueschingen, für Praxen im Schwarzwald-Baar-Kreis und darüber hinaus. Festpreis, kein offenes Ende.
Nächster Schritt: Kalkulieren Sie Ihre Größenordnung unverbindlich im Website-Kosten-Rechner – oder schildern Sie mir Ihr Vorhaben über das Kontaktformular. Im Erstgespräch sage ich Ihnen ehrlich, was sinnvoll ist, was es kostet und worauf Sie rechtlich achten müssen. Ohne Verkaufsdruck.
Glossar: Begriffe kurz erklärt
Die wichtigsten Begriffe rund um die Praxis-Website – kurz und ohne Fachchinesisch erklärt.
- HWG (Heilmittelwerbegesetz)
- Regelt die Werbung für Heilmittel/Behandlungen. Verbietet in der Publikumswerbung u. a. Heilversprechen, Angstwerbung und Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation.
- Berufsordnung (MBO-Ä / MBO-Z)
- Das ärztliche/zahnärztliche Standesrecht. § 27 MBO-Ä (bzw. § 21 MBO-Z) erlaubt sachliche Information und verbietet anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Verbindlich ist die jeweilige Landes-Berufsordnung.
- Approbation
- Die staatliche Zulassung zur Ausübung des Arzt-/Zahnarztberufs. Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der verleihende Staat gehören ins Impressum (§ 5 DDG).
- Art. 9 DSGVO
- Gesundheitsdaten sind eine „besondere Kategorie" personenbezogener Daten mit grundsätzlichem Verarbeitungsverbot. Deshalb gehören keine Symptome/Diagnosen in ein Kontaktformular.
- § 203 StGB
- Die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht. Bindet auch externe Dienstleister (Hosting, Termintool) und begrenzt, was bei Bewertungen öffentlich gesagt werden darf.
- DSK-Positionspapier
- Beschluss der Datenschutzkonferenz (16.06.2025) mit bundesweit abgestimmten Regeln für die Online-Terminbuchung in Heilberufspraxen (Datenminimierung, AV-Vertrag, Recall nur mit Einwilligung).
- Online-Terminbuchung
- Digitale Terminvergabe über die Website oder ein Portal (Doctolib, Dr. Flex, samedi, eTermin). Die Integrationsart (Widget vs. Weiterleitung vs. eigenes Formular) entscheidet über den Datenabfluss.
- AV-Vertrag (Auftragsverarbeitung, Art. 28 DSGVO)
- Vertrag mit Dienstleistern, die in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. Hoster, Termintool). Bei Praxen zusätzlich § 203 StGB beachten.
- Local Pack
- Die Box mit Karte und meist drei Einträgen, die Google bei lokalen Suchen (z. B. „Zahnarzt Donaueschingen") oben zeigt. Hängt v. a. vom Google-Unternehmensprofil ab.
- NAP
- Name, Adresse, Telefonnummer. Müssen über Website, Google-Profil und Verzeichnisse zeichengenau identisch sein; Konsistenz stärkt das lokale Ranking.
- BFSG
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (seit 28.06.2025). Erfasst bei Websites die Online-Terminbuchung; Kleinstunternehmer und reine Info-Seiten sind regelmäßig ausgenommen.
- § 5 DDG
- Digitale-Dienste-Gesetz, seit 14.05.2024 Nachfolger des § 5 TMG. Regelt die Impressumspflicht, für Ärzte mit Sonderangaben (Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsordnung).
- IGeL
- Individuelle Gesundheitsleistungen (Selbstzahlerleistungen). Dürfen sachlich und transparent dargestellt werden, ohne Verkaufsdruck (Orientierung z. B. am IGeL-Monitor).
- MVZ
- Medizinisches Versorgungszentrum. Braucht im Impressum zusätzliche Angaben (Rechtsform, Trägergesellschaft, Geschäftsführung, Handelsregister).
- C5-Testat
- IT-Sicherheitsnachweis (BSI-Kriterienkatalog). Für Cloud-Termintools gilt seit 01.07.2025 die C5-Typ-2-Pflicht (§ 393 SGB V) – Adressat ist der Anbieter, nicht die Praxis.
- Handcodiert / datensparsam
- Eine Website direkt in HTML/CSS, ohne CMS und ohne fremde Tracker. Im Gesundheitsbereich ein Vorteil: volle Datenkontrolle, schnell, barrierearm.
Häufige Fragen (FAQ)
Die häufigsten Fragen rund um die Website für Arztpraxen und Zahnärzte – kurz und ehrlich beantwortet.
Braucht eine Arztpraxis 2026 überhaupt noch eine eigene Website?
Ja. 64 % der Menschen buchen Arzttermine schon online (Bitkom 2025), aber nur rund 40 % der Arztpraxen bieten das an. Die Website ist der virtuelle Empfangsbereich – sie liefert Sprechzeiten, Anfahrt und einen Terminweg und schafft Vertrauen vor dem ersten Besuch. Ein Portal-Eintrag allein ersetzt sie nicht.
Was darf ich laut HWG auf meine Praxis-Website schreiben – und was nicht?
Erlaubt ist sachliche Information: Leistungsspektrum, Qualifikationen, Team, Sprechzeiten, ausgewiesene Tätigkeitsschwerpunkte. Verboten sind anpreisende/vergleichende Werbung, Superlative („beste Praxis"), Heilversprechen (§ 3 HWG), Angstwerbung und Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Indikation (§ 11 HWG; BGH 31.07.2025 auch für Hyaluron/Filler). Keine Rechtsberatung – im Zweifel die Kammer fragen.
Darf ich Vorher-Nachher-Bilder zeigen?
Bei medizinisch indizierten Behandlungen ja; bei rein ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit nein. Der BGH hat am 31.07.2025 (I ZR 170/24) klargestellt, dass das Verbot auch für minimalinvasive Behandlungen wie Hyaluron-Unterspritzungen gilt – Botox fällt nach derselben Logik darunter, wenn nicht medizinisch indiziert.
Dürfen Ärzte und Zahnärzte um Google-Bewertungen bitten?
Ja, Sie dürfen alle Patienten neutral und freiwillig um eine ehrliche Bewertung bitten. Verboten sind Anreize (Rabatt/Geschenk) und das gezielte Fragen nur zufriedener Patienten („Review Gating"). Beim Antworten gilt die Schweigepflicht: niemals namentlich danken oder Behandlungen bestätigen.
Was muss ins Impressum einer Arztpraxis?
Nach § 5 DDG zusätzlich zu Name/Anschrift/Kontakt: die zuständige Kammer (in BW die Landesärzte- bzw. Landeszahnärztekammer), die gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat und die berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung + Heilberufe-Kammergesetz) mit Link. Bei einem MVZ zusätzlich Rechtsform und Geschäftsführung.
Darf mein Kontaktformular nach Beschwerden oder Symptomen fragen?
Nein – das wären Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Das Formular sollte nur Name, Kontakt und einen Rückrufwunsch abfragen, mit dem Hinweis, keine Krankheits- oder Behandlungsdetails einzutragen. SSL-Verschlüsselung ist Pflicht.
Brauche ich Doctolib oder Jameda für die Online-Terminbuchung?
Nein. 25 % der Patienten buchen direkt über die Praxis-Website oder ein Formular. Oft ist ein schlankes, datensparsames Terminanfrage-Formular ohne Gesundheitsdaten die beste Lösung – ohne Konto-Zwang, ohne Lock-in und ohne dass fremde Server mitlesen. Plattformen lohnen nur bei echtem Bedarf.
Ist die Online-Terminbuchung datenschutzrechtlich heikel?
Sie ist anspruchsvoll, aber lösbar. Das DSK-Positionspapier (16.06.2025) verlangt strikte Datenminimierung, einen AV-Vertrag, Terminerinnerungen nur mit Einwilligung und kurze Löschfristen. Wichtig ist die Integrationsart: Ein eingebettetes Fremd-Widget lädt oft Tracker schon beim Seitenaufruf – eine transparente Weiterleitung oder ein eigenes Formular ist datensparsamer.
Muss meine Praxis-Website wegen des BFSG barrierefrei sein?
Nur, wenn Sie eine Online-Terminbuchung in die Website integrieren und keine Kleinstunternehmer-Ausnahme greift (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. €). Die meisten Einzelpraxen sind damit nicht verpflichtet. Eine reine Info-Seite oder ein bloßer Link zu einem Buchungsportal löst keine Pflicht aus. Sinnvoll ist Barrierefreiheit für ältere Patienten trotzdem.
Braucht meine Praxis einen Datenschutzbeauftragten wegen der Website?
Nicht automatisch. Die Schwelle des § 38 BDSG liegt seit 2019 bei 20 mit Datenverarbeitung beschäftigten Personen. Eine normale Einzelpraxis braucht meist keinen DSB; größere MVZ/Gemeinschaftspraxen können über Art. 37 DSGVO (umfangreiche Verarbeitung) dennoch verpflichtet sein.
Was kostet eine Website für eine Arztpraxis?
Als Festpreis grob 1.500–3.000 € (einfach) bis 3.000–6.000 € (individuell); Spezialagenturen liegen höher. Dazu Hosting (~5–30 €/Monat) und ggf. ein Termintool. Vorsicht bei „Praxis-Homepage-Abos": Über fünf Jahre werden sie teuer, und Ihnen gehört am Ende nichts.
Lohnt sich eine Karriereseite für die Praxis?
Ja. Bei knappem MFA-/ZFA-Personal ist eine eigene Stellen-/Karriereseite ein harter Hebel – Bewerberinnen informieren sich zuerst über den Arbeitgeber online. Zeigen Sie Team, Benefits und einen einfachen, mobilen Bewerbungsweg; Patientenfotos nur mit Einwilligung.
Soll ich eine Website mieten (Abo) oder erstellen lassen?
Ein Abo ist im Einstieg günstig, aber über die Jahre teuer, und Sie besitzen am Ende nichts. Klären Sie vorab: Wem gehören Domain, Inhalte und Code? Wer pflegt die Seite? Wie komme ich wieder raus? Eine gekaufte, handcodierte Seite gibt Ihnen Eigentum und Datenhoheit.
Warum gerade eine handcodierte Website für eine Praxis?
Weil Gesundheitsdaten besonders schützenswert sind. Eine handcodierte Seite lädt keine fremden Tracker, hat eine kleine Angriffsfläche, ist schnell und barrierearm – genau das, was Datenschutz (Art. 9 DSGVO) und eine oft ältere Patienten-Zielgruppe brauchen.
Sind die Kosten für die Praxis-Website steuerlich absetzbar?
In der Regel ja – als Betriebsausgabe absetzbar bzw. abschreibbar. Die konkrete Behandlung klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung (das ist hier keine Steuerberatung).
Rechtssicher & patientenfreundlich – die wichtigsten Punkte (HWG, DSGVO, Impressum, Barrierefreiheit) auf einer Seite zum Abhaken, ohne E-Mail-Eingabe.
Checkliste herunterladen (PDF)So entstand dieser Ratgeber (Methodik)
Dieser Ratgeber ist gegen Primärquellen geprüft und auf den Stand 2026 gebracht – gerade bei den heiklen Rechtsthemen.
- KBV – Arztzahlstatistik 2024 / Bundesarztregister (189.551 ambulant tätig, 123.752 niedergelassen, 34.921 Psychotherapeut:innen; Stichtag 31.12.2024): https://www.kbv.de/presse/pressemitteilungen/2025/arztzahlstatistik-zeit-fuer-patientenversorgung-bleibt-knapp
- KZBV – Jahrbuch 2025, Tab. 6.15 (37.423 Zahnarztpraxen, 79,8 % Einzelpraxen, 1.511 MVZ; Stichtag 31.12.2024): https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_Jahrbuch_2025_Web_ohne_GOZ.pdf
- BZÄK – „Nachgezählt" (103.998 gemeldete, 73.511 zahnärztlich aktive Zahnärzte; Stichtag 31.12.2024): https://www.bzaek.de/
- Bitkom – „Zwei Drittel vereinbaren Arzttermine online", 22.12.2025 (64 % haben online gebucht, 58 % über Portale, 25 % über die Praxis-Website; n=1.145): https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Zwei-Drittel-vereinbaren-Arzttermine-online
- Bitkom – „Ein Drittel liest Online-Bewertungen vor dem Arztbesuch", 31.08.2021 (Arztwahl-Kriterien: Terminverfügbarkeit 86 %, Nähe 79 %, Homepage 29 %; n=1.157): https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Ein-Drittel-liest-Online-Bewertungen-vor-dem-Arztbesuch
- Bitkom – „Mehr als die Hälfte liest Arzt-Bewertungen im Internet", 06.02.2023 (55 % lesen, 42 % misstrauen; n=1.144): https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Haelfte-liest-Arzt-Bewertungen-Internet
- KBV / IGES – PraxisBarometer Digitalisierung 2025, Kurzbericht (Online-Terminvergabe: 40 % der Arztpraxen, Einzelpraxen 18 %; n≈1.719): https://www.iges.com/
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) – §§ 1, 3, 11, 14, 15 (Anwendungsbereich, Heilversprechen, Publikumswerbung, Strafe/OWi): https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
- BGH – Pressemitteilung Nr. 147/2025, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24 (Vorher-Nachher-Verbot auch für Hyaluron-Unterspritzungen): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025147.html
- Bundesärztekammer – (Muster-)Berufsordnung MBO-Ä § 27 (Fassung 128. Ärztetag, 09.05.2024): https://www.bundesaerztekammer.de/
- Bundeszahnärztekammer – Musterberufsordnung MBO-Z § 21 (Berufliche Kommunikation): https://www.bzaek.de/recht/musterberufsordnung/berufliche-kommunikation.html
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten (Impressum, seit 14.05.2024; reglementierte Berufe Nr. 5): https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
- DSGVO Art. 9 (besondere Kategorien) & EuGH, 01.08.2022, C-184/20 (weite Auslegung Gesundheitsdaten): https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-184/20
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen (ärztliche Schweigepflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
- DSK – Positionspapier „Datenschutz bei der Terminverwaltung durch Heilberufspraxen", 16.06.2025: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/DSK-Beschluss_Positionspapier_Terminverwaltungsunternehmen.pdf
- § 393 SGB V – Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen (C5-Typ-2-Testat seit 01.07.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__393.html
- Berliner Beauftragte für Datenschutz – „Terminverwaltung in Arztpraxen" (Drittinhalte/iframe, keine Rechtsgrundlage): https://www.datenschutz-berlin.de/themen/gesundheit/terminverwaltung/
- LfD Niedersachsen – FAQ Gesundheitsbereich (TLS/SSL-Pflicht für Website & Kontaktformular, Stand 01/2024): https://www.lfd.niedersachsen.de/faq/gesundheitsbereich/faq-gesundheitsbereich-und-datenschutz-229071.html
- § 38 BDSG – Datenschutzbeauftragte (Schwelle 20 Personen seit 26.11.2019) + Art. 37 DSGVO: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html
- § 25 TDDDG – Einwilligung bei nicht notwendigen Cookies/Drittdiensten: https://www.gesetze-im-internet.de/tdddg/__25.html
- LG München I, 20.01.2022, 3 O 17493/20 (Google Fonts; Einzelfall, lokal einbinden): https://www.gesetze-bayern.de/
- BFSG §§ 2, 3 – Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr & Kleinstunternehmer-Ausnahme (seit 28.06.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit – FAQ (Praxis-Websites mit Online-Buchung); Landeszahnärztekammern zur BFSG-Einordnung: https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/
- BGH – Jameda, u. a. 12.10.2021 (VI ZR 488/19, kein pauschaler Löschanspruch) & 20.02.2018 (VI ZR 30/17): https://www.bundesgerichtshof.de/
- Deutsches Ärzteblatt (Heft 33–34/2021) – „Die Praxiswebsite" (Schätzung 50–60 %, „genaue Zahlen liegen nicht vor"): https://www.aerzteblatt.de/archiv/220886/Die-Praxiswebsite-Ein-wichtiges-Marketinginstrument
- Bundesagentur für Arbeit – Engpassanalyse (ZFA/MFA-Fachkräftemangel) & IW-Kurzbericht 81/2024 (Prognose fehlende MFA/ZFA bis 2027): https://www.iw.de/ · https://statistik.arbeitsagentur.de/
Hinweis: Bei den rechtlichen Passagen (Impressum, DSGVO, BFSG, Bewertungen, Bildrechte) ersetzt dieser Ratgeber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand Juni 2026, ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
