Auf einen Blick · Stand 2026

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Bei Websites greift es nur für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" – also dort, wo Verbraucher online kaufen, verbindlich buchen oder einen Vertrag abschließen können (Onlineshop, Buchungssystem). Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website ist in der Regel nicht erfasst. Zusätzlich sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme) bei Dienstleistungen ausgenommen.

Heißt für die meisten kleinen Betriebe: vermutlich keine Pflicht – aber aus Reichweite-, SEO- und Kundengründen oft trotzdem sinnvoll. Ich bin Andreas Breuninger (Donauwebdesign) und baue handcodierte, von Grund auf zugängliche Websites in Donaueschingen für den Schwarzwald-Baar-Kreis.

Das Wichtigste in 6 Punkten
  • Pflicht nur bei Online-Vertrag: Kann man bei Ihnen online kaufen oder verbindlich buchen? Dann relevant. Nur Info? Meist raus.
  • Kleinstunternehmen-Rettung: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € → bei Online-Dienstleistungen befreit.
  • Kein „bis 2030"-Aufschub für Websites – die Übergangsfrist gilt nur für alte Hardware.
  • Kein Bußgeld über Nacht: Die Behörde fordert erst zur Nachbesserung auf; 100.000 € nur bei schweren Verstößen, sonst bis 10.000 €.
  • Technischer Maßstab: WCAG 2.1 AA – Kontrast, Tastatur, Alt-Texte, Struktur. In sauberem Code von Grund auf machbar.
  • Auch ohne Pflicht sinnvoll: mehr (ältere) Kunden, besseres SEO, klarer Vorsprung – 95,9 % aller Startseiten haben Barrieren.

Schnell zur Antwort: 30-Sek-Selbsttest · Wer ist betroffen? · Meine Branche · Was kostet das? · Was jetzt tun?

Eine Vorbemerkung in eigener Sache: Ich bin Webdesigner, kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag ist eine sorgfältig recherchierte Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Muss meine Website barrierefrei sein? Die kurze Antwort

Wenn Ihre Website nur informiert – Leistungen, Öffnungszeiten, Anfahrt, Kontakt – und Sie ein Kleinstunternehmen sind, sind Sie nach dem BFSG in aller Regel nicht verpflichtet. Sobald man bei Ihnen online kaufen, verbindlich buchen oder einen Vertrag abschließen kann, kann das BFSG dagegen greifen.

Das Gesetz wird oft so dargestellt, als müsste ab sofort jede Website barrierefrei sein. Das stimmt nicht. Das BFSG knüpft nicht an „Website ja/nein" an, sondern daran, ob Sie online eine bestimmte Art von Geschäft mit Verbrauchern machen. Genau deshalb sind viele kleine Betriebe ruhiger dran, als die Schlagzeilen vermuten lassen – und einige, die sich sicher fühlen, sollten genauer hinschauen.

Damit Sie nicht das ganze Gesetz lesen müssen, fangen wir mit dem Selbsttest an. Den Rest des Artikels brauchen Sie nur für die Details, Grenzfälle und die konkrete Umsetzung.

Kurz gesagt: Pflicht entsteht durch eine Funktion (Online-Vertrag), nicht durch Ihre Branche.

Der 30-Sekunden-Selbsttest: Bin ich betroffen?

In drei Schritten zur Antwort: Kann man bei Ihnen online verbindlich kaufen oder buchen? Richtet sich das an Verbraucher? Haben Sie 10 oder mehr Beschäftigte oder über 2 Mio. € Umsatz? Erst wenn Schritt 1 zutrifft, wird das BFSG für Ihre Website überhaupt relevant.

  1. Schritt 1 – Vertrag: Kann man auf Ihrer Website etwas online kaufen, verbindlich buchen oder einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen? (Onlineshop, verbindliches Buchungs-/Reservierungssystem, kostenpflichtige Anmeldung, Online-Abo)
  2. Schritt 2 – Verbraucher: Richtet sich das an Privatkunden (Verbraucher), nicht ausschließlich an Geschäftskunden?
  3. Schritt 3 – Größe: Beschäftigen Sie 10 oder mehr Personen oder machen Sie über 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme?
Ihre AntwortenErgebnisWas das heißt
Schritt 1 = Nein🟢 FreiReine Info-Seite – in der Regel nicht vom BFSG erfasst. Pflicht nein, sinnvoll trotzdem (siehe unten).
Schritt 1 = Ja, Schritt 3 = Nein🟡 Meist freiErfasste Online-Dienstleistung, aber als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).
Schritt 1 = Ja und Schritt 3 = Ja🔴 PflichtSehr wahrscheinlich verpflichtet. Jetzt umsetzen (technische Anforderungen).
Schritt 1 = unsicher (z. B. Online-Terminbuchung)GrenzfallHängt von der konkreten Funktion ab – weiter im Branchen-Check.
Zur Größen-Logik (Schritt 3): „Kleinstunternehmen" sind Sie nur, wenn beide Kriterien zusammenkommen – unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. €. Schon eines davon zu reißen (10 oder mehr Beschäftigte oder über 2 Mio. €) beendet die Ausnahme.

Die wichtigste Erkenntnis daraus: Entscheidend ist nicht Ihre Branche, sondern die Funktion Ihrer Seite. Ein Malerbetrieb mit Onlineshop kann eher betroffen sein als eine Praxis mit reiner Info-Seite. Im Rest des Artikels lösen wir jeden dieser Fälle sauber auf.

Ampel-Übersicht: Wer ist betroffen, wer nicht?

Grün heißt frei, Rot/Gelb heißt Pflicht (als Kleinstunternehmen aber befreit), Weiß heißt Grenzfall – hier alle wichtigen Fälle auf einen Blick.

🟢 Frei (in der Regel)⚪ Grenzfall🔴/🟡 Erfasst (Kleinstunternehmen befreit)
Reine Info-/Visitenkarten-SeiteVerbindliche Online-TerminbuchungOnlineshop (jede Ware)
Leistungen, Öffnungszeiten, AnfahrtEingebettetes Buchungstool (Doctolib & Co.)Kostenpflichtige Online-Buchung/-Reservierung
Portfolio, Referenzen, „Über uns"Reservierung ohne klaren VertragscharakterOnline-Abo / kostenpflichtige Kursanmeldung
Allgemeines KontaktformularVerbindliche Bestellung über Formular
Reines B2B-Angebot · Verein ohne VerkaufClick & Collect mit Online-Kauf
Zu kompliziert? In einem Satz: Wenn man am Ende des Klickens nicht verbindlich kauft oder bucht, sind Sie meist raus.

Was ist das BFSG – und der European Accessibility Act (EAA)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das deutsche Gesetz, das den europäischen European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in nationales Recht umsetzt. Die technischen Details regelt die Verordnung BFSGV. Alles drei gilt einheitlich seit dem 28. Juni 2025.

Drei Abkürzungen, einmal sortiert – mehr müssen Sie nicht wissen:

  • EAA – die Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019 („European Accessibility Act"). Die europäische Vorgabe für einheitliche Barrierefreiheits-Regeln.
  • BFSG – das deutsche Umsetzungsgesetz. Verkündet am 22. Juli 2021 (BGBl. 2021 I S. 2970). Es regelt, wer betroffen ist, welche Pflichten gelten und wer kontrolliert.
  • BFSGV – die Verordnung vom 15. Juni 2022. Sie konkretisiert die technischen Anforderungen (auf Basis von § 3 Abs. 2 BFSG).

Was ist der European Accessibility Act (EAA)?

Der EAA ist das EU-weite Dach. Jedes Mitgliedsland setzt ihn in eigenes Recht um – Deutschland mit dem BFSG. Das erklärt, warum dasselbe Thema mal „EAA", mal „BFSG" heißt: gemeint ist im Kern dasselbe Regelwerk, nur auf europäischer bzw. deutscher Ebene.

Der entscheidende Stichtag: Das Gesetz wurde zwar schon 2021 beschlossen, angewendet wird es aber seit dem 28. Juni 2025 (die EU-Frist zur Umsetzung lief bereits am 28. Juni 2022 ab). Die „Schonfrist bis zum Inkrafttreten" ist also vorbei.

Kurz gesagt: EAA = EU-Regel, BFSG = deutsche Umsetzung, BFSGV = das technische Kleingedruckte. Gültig seit 28.06.2025.

Welche Funktion zählt – nicht Ihre Branche

Entscheidend ist nicht, welche Branche Sie haben, sondern ob auf Ihrer Seite ein Verbrauchervertrag elektronisch zustande kommt – also ob man bei Ihnen online verbindlich abschließen kann.

Das BFSG listet fünf Dienstleistungs-Bereiche auf (Telekommunikation, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen, E-Books – und als fünften die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"). Für eine normale Unternehmenswebsite ist nur dieser fünfte Punkt relevant (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).

Und der ist enger definiert, als viele denken. Das Gesetz (§ 2 Nr. 26 BFSG) verlangt drei Dinge gleichzeitig: Die Leistung wird elektronisch, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht. Fehlt das letzte Merkmal – der Vertragsabschluss –, greift das BFSG nicht.

Zwei Begriffe, die dabei oft missverstanden werden:

  • Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die zu überwiegend privaten Zwecken handelt. Bei Mischnutzung entscheidet, was überwiegt.
  • „Nur B2B" befreit nur, wenn Verbraucher faktisch nicht abschließen können. Ein bloßer Hinweis „nur für Gewerbetreibende" reicht nicht – nötig ist z. B. eine echte Prüfung (Gewerbe-/USt-ID-Nachweis).
✅ In der Regel betroffen🟢 In der Regel nicht betroffen
Onlineshop (egal welche Ware)Reine Info-/Visitenkarten-Website
Verbindliches Online-Buchungs-/ReservierungssystemLeistungs-, Öffnungszeiten- und Kontaktseite
Kostenpflichtige Online-Anmeldung / AboPortfolio / Referenzen / „Über uns"
App mit VertragsabschlussAllgemeines, unverbindliches Kontaktformular
„Essen auf Rädern" mit Online-BestellungReine B2B-Angebote (nur Geschäftskunden)
Zu kompliziert? In einem Satz: Kommt am Ende ein verbindlicher Vertrag mit einem Privatkunden zustande, sind Sie im Spiel – sonst meist nicht.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder -bilanzsumme sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Diese Ausnahme gilt aber nur für Dienstleistungen – nicht für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte.

Die Schwellen sind im Gesetz präzise definiert (§ 2 Nr. 17 BFSG), und auf das „und"/„oder" kommt es an:

  • weniger als 10 Beschäftigte – das ist die harte Bedingung (UND, muss erfüllt sein), und
  • höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme – hier reicht eines von beiden.

Wer 10 oder mehr Personen beschäftigt, ist also nie Kleinstunternehmen, egal wie klein der Umsatz ist. Das trifft auf die allermeisten Handwerksbetriebe, Praxen und Vereine zu.

Die Stolperfalle, die im Netz ständig falsch erklärt wird: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Damit ist aber nicht die Ware gemeint, die Sie im Shop verkaufen! „Produkte" im Sinne des BFSG ist eine abschließende Geräteliste (§ 1 Abs. 2): Computer-Hardware mit Betriebssystem, Selbstbedienungs- und Zahlungsterminals, Telekommunikations- und Fernseh-Endgeräte, E-Book-Reader. Wenn Sie also einen Onlineshop betreiben (egal ob Schuhe, Honig oder Schrauben), ist das eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr – und als Kleinstunternehmen sind Sie davon befreit.

Zwei ehrliche Hinweise: Die Befreiung ist eine Selbsteinschätzung (es stellt Ihnen niemand ein Zertifikat aus), und sie entfällt automatisch, sobald Sie über 10 Beschäftigte oder über 2 Mio. € wachsen.

Kurz gesagt: Unter 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. € rettet Sie die Ausnahme bei allen Online-Dienstleistungen.

Branchen-Check: Vom Restaurant bis zur Arztpraxis

Suchen Sie Ihre Branche – die Einordnung folgt immer derselben Logik: Verkauf oder verbindliche Buchung online = erfasst, reine Info = frei, außer die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift.

BrancheTypische WebsiteBetroffen?Hinweis
Handwerker / BauLeistungen, Referenzen, Kontakt🟢 Meist neinErst mit Onlineshop/Online-Buchung relevant – dann oft befreit.
Arzt-/ZahnarztpraxisInfo + Online-Terminbuchung⚪ GrenzfallVerbindliche Online-Terminbuchung gilt vielen Fachquellen als erfasst.
Restaurant / GastroSpeisekarte, Anfahrt🟢 → ⚪/🔴Info frei; Online-Tischreservierung Grenzfall; Online-Bestellung erfasst. PDF-Speisekarte muss dann barrierefrei sein.
Hotel / PensionInfo + Online-Zimmerbuchung🔴Verbindliche Buchung erfasst – aber Größe prüfen (Ketten reißen oft die Schwelle).
Online-Coach / KurseKursverkauf, Buchung🔴Kostenpflichtige Kursbuchung/Abo erfasst; reine Lead-/Info-Seite frei.
FitnessstudioOnline-Mitgliedschaft🔴/🟡Online-Abschluss erfasst; reine Probetraining-Anfrage frei.
Einzelhandel Click & CollectOnline reservieren + kaufen🔴/🟡Mit Online-Kauf erfasst; reine Reservierung ohne Vertrag eher nicht.
Friseur / KosmetikInfo + ggf. Terminbuchung🟢 → ⚪Info + Anruf frei; verbindliche Online-Terminbuchung Grenzfall.
MaklerExposés, Kontakt🟢 Meist neinExposé-Anfrage ist keine Vertragsanbahnung per Klick.
Steuerberater / KanzleiB2B-Info🟢 → prüfenReines B2B frei; verbrauchergerichtete Online-Beauftragung neu prüfen.

Der schärfste Fall bleibt die Online-Terminbuchung, etwa in einer Praxis oder beim Friseur. Die Rechtslage ist 2026 noch nicht durch Urteile geklärt. Viele Fachquellen ordnen eine verbindliche Terminvereinbarung als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" ein. Bei eingebundenen Drittanbietern (z. B. Doctolib, OpenTable) gilt: Ist das Tool direkt auf Ihrer Seite eingebettet, spricht mehr dafür, dass es erfasst ist; verlinken Sie nur auf die externe Plattform, eher nicht.

Aus der Praxis: Für eine Hausarztpraxis aus Donaueschingen habe ich Online-Formulare (z. B. für E-Rezept- und Überweisungsanfragen) gebaut. Genau solche Funktionen sind der Punkt, an dem sich die Frage „erfasst oder nicht?" entscheidet – und an dem saubere, bedienbare Technik doppelt zählt.

Mein ehrlicher Rat für Grenzfälle: Behandeln Sie eine strittige Funktion im Zweifel so, als wäre sie betroffen – die Maßnahmen schaden nie und nützen Ihren Patienten und Kunden ohnehin. Das ist günstiger als jede juristische Hängepartie. Wenn Sie unsicher sind, wohin Ihr Fall gehört, schildern Sie ihn mir kurz – ich gebe Ihnen eine ehrliche Einschätzung.

Der Kontaktformular-Mythos

Nein – ein einfaches, allgemeines Kontaktformular für unverbindliche Anfragen macht Ihre Seite in der Regel nicht BFSG-pflichtig, weil es nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt. Ein Formular, das gezielt auf einen verbindlichen Vertragsschluss hinwirkt, kann dagegen erfasst sein.

In Foren liest man oft „jedes Kontaktformular macht die Seite pflichtig". Das ist eine Verkürzung, die unnötig Panik macht. Maßgeblich ist nicht das Wort „Kontaktformular", sondern die Funktion:

  • 🟢 Unverbindliche Anfrage, Rückruf-Bitte, Newsletter-Anmeldung ohne Vertragsschluss → in der Regel nicht erfasst.
  • 🔴 Verbindliche Bestellung, Angebotsannahme, kostenpflichtige Buchung über das Formular → potenziell erfasst.

Eine kleine, aber wichtige Ehrlichkeit: Selbst „kostenlos" schützt nicht immer – theoretisch können auch unentgeltliche Verträge (z. B. wenn Sie Daten als Gegenleistung erhalten) erfasst sein. Die pauschale Beruhigung „Kontaktformular = nie BFSG" wäre also genauso falsch wie die Panik-Variante. Bei einem normalen „Schreiben Sie uns"-Formular sind Sie aber auf der sicheren Seite.

Eingebettete Inhalte: YouTube, Maps, Zahlung – wer haftet?

Reine Fremdinhalte, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG). Sobald Sie aber etwas aktiv einbetten und auswählen, unterliegt es Ihrer Kontrolle – und Sie bleiben verantwortlich.

Das ist eine der häufigsten Detailfragen bei erfassten Seiten. Die Faustregel:

SituationEinordnung
Inhalt, den Sie selbst einbetten/auswählen (z. B. YouTube-Video im Shop)Ihre Verantwortung – muss barrierefrei zugänglich sein
Reiner Fremdinhalt ohne Ihre Finanzierung/Entwicklung/Kontrolle (§ 1 Abs. 4 Nr. 4)ausgenommen
Zahlungs-, Identifizierungs-, Sicherheits- und Authentifizierungsfunktionen (auch PayPal/Stripe)müssen bei erfassten Diensten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (§ 19 Nr. 2 BFSGV)
Online-Karten / Navigationprivilegiert, wenn die wesentlichen Infos (Adresse, Anfahrt) auch als Text bereitstehen

Zwei praktische Konsequenzen: Geben Sie Adresse und Anfahrt immer zusätzlich als Text an (nicht nur als eingebettete Karte). Und prüfen Sie bei einem erfassten Shop, ob die Bezahl- und Login-Strecke wirklich mit Tastatur und Screenreader bedienbar ist – das ist der gesetzlich besonders geschützte Teil.

Kurz gesagt: Was Sie selbst einbinden, gehört Ihnen – Adresse zusätzlich als Text spart Ärger.

Auf einer erfassten Seite ja: Das Banner ist Teil der Bedienoberfläche und muss tastaturbedienbar, kontraststark und korrekt beschriftet sein. Auf einer reinen Info-Seite besteht keine BFSG-Pflicht – sinnvoll ist es trotzdem.

Jede zweite Shop-Seite startet heute mit einem Cookie-Banner. Auf erfassten Seiten muss auch dieses Banner die Grundprinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (WCAG 2.1 AA) erfüllen. Ob ein Banner ohne jede Kauf-/Vertragsfunktion isoliert vom BFSG erfasst ist, ist rechtlich noch ungeklärt – das sage ich ehrlich dazu.

Es gibt aber einen zweiten Grund, es ordentlich zu machen: Eine Einwilligung, die sich nicht barrierefrei bedienen lässt, kann an der DSGVO-Anforderung der freiwilligen, informierten Zustimmung scheitern. Praktisch heißt das: tastaturbedienbar, „Ablehnen" gleichwertig sichtbar wie „Akzeptieren", ausreichender Kontrast. Im Zweifel barrierefrei – das schadet nie.

Die technischen Anforderungen: WCAG 2.1 AA im Klartext

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die für Websites auf die Richtlinie WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Im Kern bedeutet das: ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alt-Texte, klare Struktur und Bedienbarkeit bei 200 % Zoom.

Die Verordnung (§ 12 Abs. 3 BFSGV) fasst das in vier Prinzipien: Eine Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Was das praktisch bedeutet:

AnforderungWas dahintersteckt
Tastatur-BedienbarkeitAlles ohne Maus nutzbar (Tab-Taste) – für motorisch eingeschränkte Nutzer (WCAG 2.1.1).
KontrastNormaler Text mindestens 4,5:1, großer Text 3:1 (WCAG 1.4.3). Häufigster und billigster vermeidbarer Fehler.
Alt-TexteJedes inhaltlich relevante Bild bekommt eine Textbeschreibung (1.1.1); Deko bleibt leer.
Überschriften-StrukturEine H1, dann sauber H2/H3 – damit man sich per Screenreader durchhangeln kann (1.3.1).
Beschriftete FormulareJedes Feld hat ein klares Label (3.3.2).
Sichtbarer FokusMan sieht immer, wo man per Tastatur steht (2.4.7).
Farbe ist nicht allesInformation nicht nur über Farbe transportieren (1.4.1).
Zoombar / ReflowText bis 200 % vergrößerbar, ohne dass etwas zerbricht (1.4.4, 1.4.10).
Sprache ausgezeichnetlang="de" gesetzt, damit Vorlesetools richtig aussprechen (3.1.1).

Für Onlineshops kommt eine Schicht obendrauf (§ 19 Nr. 2 BFSGV): Auch Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung müssen barrierefrei bedienbar sein. Und nicht vergessen: Auch PDFs und Downloads (Speisekarte, Formular, Preisliste) müssen barrierefrei sein – getaggt, mit Alt-Texten und logischer Lesereihenfolge.

Ein Ausblick (ohne Panik): Die Norm EN 301 549 wird derzeit auf WCAG 2.2 aktualisiert (EU-Normungsauftrag M/587); der finale Entwurf war Mitte 2026 in der Schlussabstimmung. Verbindlich wird das erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt – bis dahin gilt WCAG 2.1 AA als Maßstab. Wer ohnehin neu baut, sollte gleich auf 2.2 zielen, dann müssen Sie später nichts nachflicken.

Zu kompliziert? In einem Satz: Halten Sie sich an WCAG 2.1 AA – das ist und bleibt vorerst der Maßstab.

Ein juristischer Feinpunkt für Genaue: Die formale „Vermutungswirkung" des § 4 BFSG („Norm eingehalten = automatisch konform") ist für den BFSG-Bereich noch nicht voll ausgelöst, weil die nötige EU-Amtsblatt-Veröffentlichung beim Inkrafttreten fehlte. In der Praxis wird trotzdem an EN 301 549 / WCAG 2.1 AA gemessen.

So testen Sie Ihre Seite selbst – kostenlos in 10 Minuten

Mit fünf einfachen Tests ohne Vorwissen finden Sie die offensichtlichsten Barrieren selbst: Tastatur, Zoom, Kontrast, Alt-Texte und ein kurzer Screenreader-Durchlauf. Das ersetzt kein Profi-Audit, deckt aber die offensichtlichen Probleme auf.

  1. Tastatur-Test (2 Min): Legen Sie die Maus weg. Bewegen Sie sich nur mit Tab (vorwärts), Shift+Tab (zurück) und Enter durch die Seite. Können Sie jeden Link, jeden Button, jedes Feld erreichen und sehen Sie immer, wo Sie sind? Wenn der Fokus „verschwindet" oder Sie festhängen – das ist eine Barriere.
  2. Zoom-Test (1 Min): Drücken Sie Strg und + (Mac: Cmd und +) bis 200 %. Bricht das Layout, überlappt Text, verschwindet etwas? Dann ist die Seite nicht reflow-fest.
  3. Kontrast-Check (2 Min): Nehmen Sie hellgraue Schrift oder helle Buttons ins Visier. Mit dem kostenlosen WebAIM Contrast Checker geben Sie Text- und Hintergrundfarbe ein – Ziel ist 4,5:1 (großer Text 3:1).
  4. Bilder & Alt-Texte (2 Min): Rechtsklick auf ein wichtiges Bild → Untersuchen (oder F12). Hat das Bild ein sinnvolles alt-Attribut? Inhaltsbilder brauchen eine kurze Beschreibung, reine Deko ein leeres alt.
  5. Screenreader-Kurzcheck (3 Min): Starten Sie die eingebaute Sprachausgabe – Windows: Windows-Taste + Strg + Enter; Mac (VoiceOver): Cmd + F5 – und hören Sie sich die Startseite an. Ergibt die Reihenfolge Sinn? Werden Links und Bilder sinnvoll angesagt?

Jeder gefundene Fehler ist eine To-do-Notiz, kein Drama. Schon das Beheben der Punkte 1–3 bringt die meisten Seiten ein großes Stück voran.

Die besten kostenlosen Test-Tools (und warum ein Overlay keines ersetzt)

Lighthouse, WAVE, axe DevTools, der WebAIM Contrast Checker und der Screenreader NVDA sind kostenlos und geben eine erste Orientierung. Wichtig: Automatische Tools finden nur einen Teil der Barrieren – den Rest sieht nur ein Mensch.

ToolWas es prüftWo / wie
Google LighthouseAccessibility-Score plus SEO & Performance in einem Bericht (nutzt die axe-Engine)in Chrome eingebaut (F12 → „Lighthouse")
WAVE (WebAIM)legt Fehler-Symbole direkt auf die Seite – sehr einsteigerfreundlichBrowser-Erweiterung / wave.webaim.org
axe DevTools (Deque)gründliche, präzise Prüfung im EntwicklertoolBrowser-Erweiterung
WebAIM Contrast CheckerFarbkontrast zweier Farben (4,5:1 / 3:1)webaim.org/resources/contrastchecker
NVDA (NV Access)kostenloser, quelloffener Screenreader für Windowsnvaccess.org

Die ehrliche Einordnung: Diese Werkzeuge sind nützlich, aber kein Freibrief. Automatisierte Tests erfassen nur einen Teil der real existierenden Barrieren – die Schätzungen reichen je nach Studie grob von einem Drittel bis gut der Hälfte. Ein perfekter Lighthouse-Wert von 100/100 bedeutet deshalb nur, dass die automatisch prüfbaren Punkte stimmen – nicht, dass die Seite wirklich barrierefrei ist. Viele Kriterien (sinnvolle Alt-Texte, logische Bedienreihenfolge, verständliche Sprache) kann nur ein Mensch beurteilen.

Und die Overlay-Falle: Es gibt Anbieter, die ein Skript versprechen, das Ihre Seite „per Knopfdruck konform" macht. Das ist trügerisch. Ein nachträgliches Overlay-Widget behebt nur einen Teil der Probleme und macht eine Seite nicht automatisch barrierefrei. Echte Barrierefreiheit entsteht in der Struktur: semantisches HTML, ausreichende Kontraste, echte Tastaturbedienung. Genau hier ist eine handcodierte Seite einer Baukasten- oder Plugin-Lösung voraus – die Grundlagen stimmen von Anfang an, statt nachträglich überklebt zu werden.

Wenn Sie selbst getestet haben und unsicher sind, was die Funde bedeuten: Schreiben Sie mir oder rechnen Sie unverbindlich durch, was eine saubere Lösung kostet (Website-Preis berechnen).

Die 7 häufigsten Fehler – und ihre schnellen Fixes

Die meisten Barrieren sind dieselben sieben Stolpersteine – und die meisten davon sind in einer Stunde behoben.

Laut der WebAIM-Million-Auswertung 2026 haben 95,9 % aller untersuchten Startseiten erkennbare WCAG-Fehler, im Schnitt 56,1 Fehler pro Seite. Das sind die üblichen Verdächtigen:

#Häufiger FehlerWarum problematischSchneller Fix
1Zu geringer Textkontrast (auf 83,9 % der Seiten)schlecht lesbar, besonders ältere AugenFarbwerte anpassen, bis 4,5:1 erreicht ist
2Fehlende Alt-TexteScreenreader liest „Grafik" statt Inhaltkurze Beschreibung je Inhaltsbild, Deko leer lassen
3Nichtssagende Links („hier klicken")ohne Kontext unbrauchbaraussagekräftige Linktexte
4Unbeschriftete Formularfelderunklar, was einzutragen istlabel mit jedem Feld verknüpfen
5Fehlende Seitensprachefalsche Aussprache durch Vorlesetoolslang="de" im html-Tag
6Sprunghafte ÜberschriftenStruktur nicht erfassbareine H1, dann sauber H2/H3
7Unsichtbarer Tastatur-Fokusman weiß nicht, wo man istFokus-Stil nicht per CSS entfernen

Die Punkte 1–3 löst ein Webdesigner oft in einer Stunde. Handcodierte Seiten sind hier meist von Haus aus sauber, weil Struktur und Kontraste von Anfang an bewusst gesetzt werden.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit: So bauen Sie sie auf

Erfasste Seiten brauchen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit" im Footer (Anlage 3 i. V. m. § 14 BFSG). Sie beschreibt Ihre Online-Dienstleistung, bestätigt die Erfüllung der Anforderungen und nennt eine Feedback-Möglichkeit sowie die zuständige Behörde.

Die gute Nachricht: Diese private Erklärung ist deutlich schlanker als die von Behörden – Sie müssen nicht auflisten, welche Teile nicht barrierefrei sind. Als Strukturgerüst (kein fertiger Rechtstext):

  1. Überschrift „Erklärung zur Barrierefreiheit".
  2. Beschreibung der Online-Dienstleistung in einfacher Sprache.
  3. Aussage zur Erfüllung der Anforderungen nach BFSG / EN 301 549.
  4. Feedback-Kontakt, über den Nutzer Barrieren melden können.
  5. Zuständige Marktüberwachungsstelle (die MLBF in Magdeburg).

Platzierung: eine eigene Seite, im Footer verlinkt (wie Impressum und Datenschutz) – und diese Seite muss selbst barrierefrei sein.

Kurz gesagt: Betroffen? Dann eine eigene, im Footer verlinkte Erklärung – sie wird oft vergessen und ist ein häufiger Abmahngrund.

Hinweis: Das ist ein Orientierungsgerüst, kein juristisch geprüfter Mustertext – im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

Gibt es ein Hintertürchen? Die Ausnahmen § 16 & § 17

Das Gesetz kennt zwei Ventile – die unverhältnismäßige Belastung (§ 17) und die grundlegende Veränderung (§ 16) – aber für eine normale Shop- oder Buchungsseite tragen sie praktisch fast nie.

  • § 17 BFSG – unverhältnismäßige Belastung: Einzelne Anforderungen gelten nur, soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung darstellen (Aufwand im Verhältnis zu Nutzen und Unternehmensgröße). Wichtig: Die Beurteilung müssen Sie dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 4). Das ist ein Sonderfall-Ventil für einzelne Punkte, kein Komplett-Ausstieg.
  • § 16 BFSG – grundlegende Veränderung: Eine Anforderung entfällt, wenn ihre Umsetzung das Wesensmerkmal der Dienstleistung grundlegend verändern würde. Auch das ist eng auszulegen.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass diese Ventile Sie „retten". Für eine typische Website ist es fast immer einfacher und günstiger, die Anforderungen schlicht zu erfüllen, als eine Unverhältnismäßigkeit zu begründen und zu dokumentieren.

Was passiert, wenn ich nichts tue? Durchsetzung & Bußgeld 2026

Die oft zitierten 100.000 € gelten nur für wenige schwere Verstöße – meist sind es bis zu 10.000 €. Und die Behörde verhängt nicht über Nacht ein Bußgeld: Sie fordert zuerst zur Nachbesserung mit Frist auf.

Das echte Bild (§ 37 BFSG):

  • Bis 100.000 € nur in den abschließend aufgezählten Fällen (§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9, 10 – vor allem nicht-konforme Produkte/Dienstleistungen und Kennzeichnungsverstöße).
  • Bis 10.000 € in den übrigen Fällen.
  • Nicht jeder Verstoß ist überhaupt bußgeldbewehrt.

Zuständig ist seit dem 26. September 2025 die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg. Die Durchsetzung läuft mehrstufig: Beschwerde oder Stichprobe → Prüfung → Aufforderung zur Nachbesserung mit Frist → erst danach Bußgeld oder, im äußersten Fall, Untersagung der Dienstleistung (faktisch: Seite offline). Verbraucher und anerkannte Verbände haben ein Antragsrecht (§ 32 BFSG) und können ein kostenloses Schlichtungsverfahren anstoßen (§ 34 BFSG).

Und die Abmahnungen? (Stand: Juni 2026) Hier ist viel Bewegung, aber wenig Gewissheit:

  • Anwaltliche Abmahnungen laufen seit August 2025 (erste Welle mit moderaten Beträgen um 600 €; eine zweite Welle ab Februar 2026 mit Forderungen um 2.700 € bei 50.000 € Streitwert).
  • Ob ein BFSG-Verstoß über das Wettbewerbsrecht (§ 3a UWG) überhaupt abmahnfähig ist, hat bis Mitte 2026 kein Gericht entschieden; erste Urteile werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Viele Fachanwälte halten die bisherigen Abmahnungen für angreifbar.
  • Die häufigsten Abmahngründe sind banal: fehlende Alt-Texte, zu geringe Kontraste, nicht tastaturbedienbare Formulare, fehlende Barrierefreiheitserklärung.

International zeigt sich der Trend: In Frankreich wurden im November 2025 erste Klagen gegen große Händler wegen mangelnder digitaler Barrierefreiheit eingereicht. Die EU-Kommission wird den European Accessibility Act bis 28. Juni 2030 erstmals überprüfen.

Zu kompliziert? In einem Satz: Die Behörde schickt erst eine Aufforderung mit Frist – niemand zahlt über Nacht 100.000 €. Aussitzen ist trotzdem das größere Risiko.

BFSG ist nicht das einzige Recht: das AGG

Selbst wenn das BFSG Sie nicht zwingt, kann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greifen – Betroffene können vor dem Zivilgericht Beseitigung und Schadensersatz fordern.

Das ist ein Aspekt, den die meisten Ratgeber auslassen: Das AGG kann im Zivilrechtsverkehr vor Benachteiligung wegen einer Behinderung schützen (§ 19 AGG) – unabhängig vom BFSG. Ob eine Unternehmens-Website darunter fällt, ist allerdings umstritten (es geht vor allem um „Massengeschäfte"). Bei einem Verstoß können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung/Unterlassung und Schadensersatz geltend machen (§ 21 AGG, mit kurzen Fristen).

BFSGAGG
Wer setzt durch?Marktüberwachungsbehörde (MLBF)Betroffene selbst, vor dem Zivilgericht
FolgeBußgeld, UntersagungBeseitigung, Schadensersatz/Entschädigung
Gilt fürerfasste Online-DienstleistungenBenachteiligung im Zivilrechtsverkehr

In der Praxis sind AGG-Klagen wegen Web-Barrieren selten und mit Hürden verbunden – aber es ist ein weiteres ehrliches Argument, es ordentlich zu machen, statt sich allein auf „BFSG betrifft mich nicht" zu verlassen. (Auch das ist keine Rechtsberatung.)

BFSG, BITV, WCAG, EN 301 549 – der Unterschied

WCAG ist der technische Standard, EN 301 549 die europäische Norm, das BFSG das Gesetz für die private Wirtschaft und die BITV 2.0 das Regelwerk für öffentliche Stellen.

Vier Begriffe, die ständig verwechselt werden – einmal sauber getrennt:

BegriffWas es istFür wenGrundlage
WCAG 2.1 AAtechnischer Standard für barrierefreie Webinhaltefür alle (international)W3C
EN 301 549europäische Norm, verweist auf WCAGBrücke Norm ↔ RechtEU/ETSI
BFSGGesetz für die private Wirtschaft (B2C)UnternehmenUmsetzung des EAA
BITV 2.0Verordnung für öffentliche StellenBehörden, staatl. StellenBehindertengleichstellungsgesetz

Die gute Nachricht: Weil alle auf derselben technischen Basis (WCAG 2.1 AA) aufsetzen, ist „barrierefrei nach WCAG 2.1 AA" das gemeinsame Ziel. Wer es einmal richtig macht, erfüllt unabhängig vom Regelwerk denselben Standard.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Über 95 % aller Websites haben Barrieren – wer es besser macht, gewinnt genau die Kundengruppe, die längst online ist: ältere Menschen. Dazu kommt ein SEO-Nebeneffekt.

Die Zahlen sind deutlicher, als man denkt:

  • Ende 2023 lebten rund 7,9 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland – 9,3 % der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt). Rund 79 % davon sind 55 oder älter, und 89–91 % der Schwerbehinderungen entstehen erst im Lauf des Lebens durch Krankheit.
  • Dazu kommen Einschränkungen unterhalb der „Schwerbehinderung": rund 1,2 Mio. blinde und sehbehinderte Menschen; bei den über 50-Jährigen hört etwa jeder Vierte nicht mehr gut, bei den über 60-Jährigen rund 37 % (Größenordnungen, je nach Studie).
  • Diese Gruppe ist online sehr aktiv: 61 % der Menschen mit einer Beeinträchtigung – eine breitere Gruppe als nur die Schwerbehinderten – kaufen häufig online ein (gegenüber 51 % ohne Beeinträchtigung).
  • Und die ältere Kundschaft ist längst im Netz: Laut Bitkom (Januar 2026) sind 74 % der über 65-Jährigen in Deutschland online (65–69 Jahre: 98 %, 70–74: 85 %, 75–79: 64 %, ab 80: 49 %).
  • Trotzdem haben laut WebAIM Million 2026 95,9 % aller untersuchten Startseiten erkennbare WCAG-Fehler. Wer es richtig macht, hebt sich ab.

Dazu der SEO-Nebeneffekt: Genau die Maßnahmen, die einem Screenreader helfen – semantisches HTML, Alt-Texte, klare Überschriften-Struktur, schnelle Ladezeiten –, helfen auch dem Googlebot. Googles Prüf-Tool Lighthouse bewertet Barrierefreiheit, SEO und Performance im selben Bericht. Ehrlich bleibt: Barrierefreiheit ist kein direkter Ranking-Faktor, und Versprechen wie „23 % mehr Traffic" sind nicht belegbar.

Und Tempo zahlt sich aus: Als Branchen-Benchmark (keine Garantie) gilt, dass 53 % der mobilen Besuche abbrechen, wenn eine Seite länger als 3 Sekunden lädt (Google, 2016), und dass die Conversion-Rate pro zusätzlicher Ladesekunde im Schnitt um rund 4,4 % sinkt (Portent, 2019). Eine schlanke, handcodierte Seite ist hier strukturell im Vorteil.

Aus der Praxis: Eine in die Jahre gekommene WordPress-/Elementor-Seite, die ich gerade ablöse, schleppte Kontrast- und Fokus-Probleme über viele Plugin-Bausteine verteilt mit sich. In der schlanken, handcodierten Neufassung sind diese Grundlagen von Anfang an sauber.
Kurz gesagt: Mehr erreichte Menschen, bessere Technik, klarer Vorsprung – auch ohne Gesetz eine gute Investition.

Was jetzt tun? Ihre Schritt-für-Schritt-Roadmap

Je nach Selbsttest-Ergebnis folgen Sie einem von zwei Pfaden – beide nummeriert, in der richtigen Reihenfolge.

Pfad A – Sie sind (sehr wahrscheinlich) nicht betroffen (reine Info-Seite):

  1. Ergebnis kurz dokumentieren (Screenshot/Notiz, 5 Min) – falls jemand fragt.
  2. Trotzdem die 7 Quick-Wins prüfen (Kontrast, Alt-Texte, Tastatur – 10 Min). Kostet wenig, bringt viel.
  3. Beim nächsten Relaunch Barrierefreiheit von Anfang an mitdenken. Kein Pflicht-Druck.

Pfad B – Sie sind betroffen oder im Grenzfall:

  1. 10-Minuten-Selbstcheck durchführen.
  2. Fehler-Liste erstellen.
  3. Quick-Wins selbst fixen (oder fixen lassen).
  4. Rest priorisieren – zuerst die Kauf-, Buchungs- und Zahlungsstrecke (das schützt § 19 BFSGV besonders).
  5. „Erklärung zur Barrierefreiheit" im Footer ergänzen.
  6. Bei Unsicherheit eine Einschätzung holen.
Kurz gesagt: Nicht betroffen → Quick-Wins reichen. Betroffen → testen, fixen, Kaufstrecke zuerst, Erklärung ergänzen.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Wer von Anfang an sauber baut, zahlt für Barrierefreiheit kaum Aufpreis – teuer wird vor allem das nachträgliche Flicken einer gewachsenen Baukasten- oder Plugin-Seite.

Zur Markt-Einordnung (allgemeine Marktwerte, keine Festpreise von mir): Ein reiner Barrierefreiheits-Audit beginnt am Markt bei rund 990 €, die Nachrüstung einer Bestandsseite liegt je nach Umfang bei etwa 2.500 bis 15.000 €, eine komplett neue barrierefreie Website ab rund 4.500 €. Die große Spanne kommt daher, dass eine alte, plugin-überladene Seite oft teurer nachzubessern ist, als eine schlanke Seite von Anfang an richtig zu bauen.

Genau deshalb baue ich Websites handcodiert zum Festpreis – als fester Ansprechpartner in Donaueschingen, für den Schwarzwald-Baar-Kreis und die Region. Die Grundlagen der Barrierefreiheit (sauberes HTML, Kontraste, Tastaturbedienung) sind dabei kein teurer Sonderposten, sondern Teil einer ordentlichen Umsetzung. Was eine Website bei mir generell kostet, lesen Sie im Ratgeber Was kostet eine Website? – und warum ich ganz ohne WordPress baue (was der Barrierefreiheit zugutekommt), dort.

Unsicher, ob Ihre Seite betroffen ist?

Sehen Sie in knapp zwei Minuten, was Ihr Projekt ungefähr kostet – oder schildern Sie mir kurz Ihren Fall. Ehrliche Einschätzung, kein Verkaufsdruck.

Website-Preis berechnen Lieber direkt fragen? Kurze Frage stellen – ich melde mich persönlich.

Noch einmal klar: Das ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie verbindlich klären müssen, ob Sie betroffen sind, hilft ein Anwalt oder die zuständige Marktüberwachungsstelle (MLBF).

Mythen-Check: 7 BFSG-Irrtümer im Klartext

Vieles, was über das BFSG erzählt wird, stimmt nicht – hier die häufigsten Irrtümer und was wirklich gilt.

❌ Mythos✅ Fakt
„Jede Website muss barrierefrei sein."Nur Seiten mit Online-Vertrag (Shop/Buchung). Reine Info-Seiten meist nicht.
„Mir drohen sofort 100.000 €."Nur bei schweren Verstößen; sonst bis 10.000 €. Und erst nach Nachbesserungsfrist.
„Bis 2030 habe ich Zeit."Die Übergangsfrist gilt nur für alte Hardware – nicht für Website-Inhalte.
„Ein Overlay-Plugin macht mich konform."Nein – es behebt nur einen Teil und ersetzt keine saubere Umsetzung.
„B2B ist immer frei."Nur, wenn Verbraucher faktisch nicht abschließen können.
„Kleinstunternehmen sind immer befreit."Bei Dienstleistungen ja – bei erfassten Produkten nicht.
„100/100 im Tool heißt barrierefrei."Nein – automatische Tests finden nur einen Teil der Barrieren.

Zeitleiste: alle Fristen und Stichtage

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 – die oft genannte Frist 2030 betrifft nur alte Hardware, nicht Ihre Website.

DatumWas passierte
17.04.2019EU verabschiedet den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882)
22.07.2021BFSG verkündet (BGBl. 2021 I S. 2970)
15.06.2022BFSGV (technische Verordnung) erlassen
28.06.2022Ende der EU-Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten
28.06.2025🟢 BFSG gilt – jetzt aktiv
26.09.2025Marktüberwachungsstelle MLBF (Magdeburg) nimmt die Arbeit auf
27.06.2030Übergangsfrist endet – nur für bestimmte Alt-Hardware, nicht für Websites
bis 28.06.2030erste EU-Überprüfung des EAA

Glossar: BFSG-Begriffe in einem Satz

Die wichtigsten Begriffe rund ums BFSG – jeweils in einem Klartext-Satz.

BFSG
das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz; setzt den europäischen EAA um und gilt seit dem 28. Juni 2025.
EAA (European Accessibility Act)
die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, die europaweit einheitliche Barrierefreiheits-Regeln vorgibt.
BFSGV
die Verordnung zum BFSG mit den konkreten technischen Anforderungen.
WCAG 2.1 AA
der internationale technische Standard für barrierefreie Webinhalte (Stufe AA = der maßgebliche Level).
EN 301 549
die europäische Norm, die für Websites auf die WCAG verweist.
BITV 2.0
das Barrierefreiheits-Regelwerk für öffentliche Stellen (Behörden), nicht für private Betriebe.
POUR
die vier WCAG-Grundprinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.
Marktüberwachung / MLBF
die Behörde (in Magdeburg), die das BFSG kontrolliert.
Screenreader
Vorlese-Software für blinde/sehbehinderte Nutzer (z. B. NVDA).
Overlay-Widget
ein nachträgliches Klick-Tool, das echte Barrierefreiheit nur vortäuscht, nicht ersetzt.
Erklärung zur Barrierefreiheit
die Pflicht-Info im Footer erfasster Seiten.
Kleinstunternehmen
unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz/Bilanzsumme.
Verbraucher
eine natürliche Person, die zu überwiegend privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB).

Häufige Fragen

Muss meine Website barrierefrei sein?

Nur, wenn sie auf einen Verbrauchervertrag abzielt – also ein Onlineshop, eine verbindliche Online-Buchung oder ein vergleichbarer Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr ist. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website ohne Online-Vertragsschluss ist in der Regel nicht erfasst.

Wer ist vom BFSG betroffen und wer nicht?

Betroffen sind Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (B2C-Vertragsschluss), etwa Onlineshops oder Online-Buchungssysteme. Nicht betroffen sind in der Regel reine Info-Seiten, reine B2B-Angebote und Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme).

Gilt die Pflicht auch für Kleinunternehmen und Kleinstunternehmen?

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Diese Ausnahme gilt aber nur für Dienstleistungen, nicht für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte (eine Geräteliste, nicht die im Shop verkaufte Ware). Viele Handwerker, Praxen und Vereine fallen unter diese Ausnahme.

Muss eine reine Informationswebsite ohne Shop barrierefrei sein?

In der Regel nein. Eine reine Präsentations- oder Informationsseite (Leistungen, Öffnungszeiten, Kontakt) erfüllt nicht das Merkmal „individuelle Anfrage im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag" und fällt daher meist nicht unter das BFSG. Das bestätigt auch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Fällt mein Kontaktformular unter das BFSG?

Ein einfaches, allgemeines Kontaktformular für unverbindliche Anfragen löst die Pflicht in der Regel nicht aus, weil es nicht auf einen Vertragsschluss zielt. Ein Formular, das gezielt auf eine verbindliche Bestellung oder Buchung hinwirkt, kann dagegen erfasst sein. Es kommt auf die Funktion an, nicht auf die Bezeichnung.

Macht eine Online-Terminbuchung meine Praxis-Website BFSG-pflichtig?

Das ist der schärfste Grenzfall und rechtlich noch nicht durch Urteile geklärt (Stand 2026). Viele Fachquellen ordnen eine verbindliche Online-Terminbuchung als erfasst ein. Bei eingebetteten Drittanbietern (z. B. Doctolib) gilt: eingebettet auf der eigenen Seite eher erfasst, bloßer Link nicht. Im Zweifel barrierefrei umsetzen.

Muss die Website meines Restaurants oder Hotels barrierefrei sein?

Eine reine Info-Seite mit Speisekarte und Anfahrt ist meist frei. Sobald man bei Ihnen verbindlich online einen Tisch reserviert oder ein Zimmer bucht, kann es erfasst sein – es sei denn, Sie sind Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und max. 2 Mio. €). Eine PDF-Speisekarte muss dann ebenfalls barrierefrei sein.

Gilt das BFSG auch für Vereine?

Ein Verein ist nur betroffen, wenn auf der Website Verbraucherverträge geschlossen werden – etwa kostenpflichtiger Online-Verkauf oder verbindliche Buchungen. Eine reine Vereins-Informationsseite fällt in der Regel nicht unter das BFSG.

Muss ein eingebettetes YouTube-Video oder Google Maps barrierefrei sein?

Reine Fremdinhalte ohne Ihre Kontrolle sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BFSG). Sobald Sie etwas aktiv einbetten und auswählen, bleiben Sie verantwortlich. Bei Karten gilt: Stellen Sie Adresse und Anfahrt zusätzlich als Text bereit, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Muss mein Cookie-Banner barrierefrei sein?

Auf einer erfassten Seite ja: Das Consent-Banner ist Teil der Bedienoberfläche und muss tastaturbedienbar, kontraststark und klar beschriftet sein. Auf einer reinen Info-Seite besteht keine BFSG-Pflicht – barrierefrei schadet aber nie und hilft auch der Wirksamkeit der Einwilligung.

Welche Strafen drohen, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Bußgelder bis 100.000 € gibt es nur für bestimmte schwere Verstöße, sonst bis 10.000 €. Die Marktüberwachungsstelle (MLBF in Magdeburg) fordert zudem in der Regel zuerst zur Nachbesserung mit Frist auf, bevor sie sanktioniert oder die Dienstleistung untersagt.

Drohen mir 2026 schon Abmahnungen oder Bußgelder?

Erste anwaltliche Abmahnungen laufen seit August 2025 (moderate Beträge, oft angreifbar), die Behörde wird 2026 schrittweise tätig. Ob ein BFSG-Verstoß über das UWG abmahnfähig ist, hat bis Mitte 2026 kein Gericht entschieden – Panik ist also unbegründet, Aussitzen aber riskanter.

Gibt es eine Übergangsfrist bis 2030?

Nein. Die Übergangsfrist bis 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG) betrifft nur bestimmte Alt-Hardware und vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge – nicht die Inhalte Ihrer Website. Für Websites gibt es keine pauschale Schonfrist.

Was muss eine barrierefreie Website technisch erfüllen?

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Praktisch bedeutet das: volle Tastaturbedienbarkeit, Kontrast von mindestens 4,5:1, Alt-Texte für Bilder, saubere Überschriften, beschriftete Formulare, sichtbarer Fokus, zoombares Layout und Farbe nicht als alleiniger Bedeutungsträger.

Wie teste ich meine Website selbst auf Barrierefreiheit?

In zehn Minuten ohne Vorwissen: einmal nur mit der Tab-Taste durch die Seite, auf 200 % zoomen, Kontraste prüfen, Alt-Texte kontrollieren und kurz einen Screenreader laufen lassen. Das deckt die offensichtlichsten Barrieren auf, ersetzt aber kein Profi-Audit.

Welche kostenlosen Tools gibt es, um Barrierefreiheit zu prüfen?

Kostenlos und gut: Google Lighthouse (in Chrome eingebaut), WAVE und axe DevTools als Browser-Erweiterungen, der WebAIM Contrast Checker für Farbkontraste und der Screenreader NVDA. Automatische Tools finden aber nur einen Teil der Barrieren – den Rest sieht nur ein Mensch.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay-Widget?

Nein. Ein nachträgliches Widget macht eine Seite nicht automatisch barrierefrei und behebt nur einen Teil der Barrieren. Echte Barrierefreiheit entsteht im Code – durch semantisches HTML, ausreichende Kontraste und Tastaturbedienbarkeit. Handcodierte Seiten erfüllen diese Grundlagen von Natur aus sauberer als Template- oder Plugin-Lösungen.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf meiner Website?

Wenn Sie betroffen sind, ja – die Erklärung zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 i. V. m. § 14 BFSG (im Gesetz „Informationen zur Barrierefreiheit"). Diese private Erklärung ist aber schlanker als die öffentlicher Stellen: Sie müssen nicht auflisten, welche Teile nicht barrierefrei sind. Empfohlen wird eine eigene, im Footer verlinkte Seite.

Was ist der Unterschied zwischen WCAG, BITV und BFSG?

WCAG ist der internationale technische Standard, EN 301 549 die europäische Norm, die darauf verweist. Das BFSG ist das Gesetz für die private Wirtschaft (B2C), die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen wie Behörden.

Gibt es eine Ausnahme bei zu hohen Kosten?

Ja, § 17 BFSG erlaubt eine Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung – aber nur für einzelne Anforderungen, dokumentationspflichtig und fünf Jahre aufzubewahren. Für eine normale Shop- oder Buchungsseite trägt das praktisch fast nie.

Bin ich rechtlich sicher, wenn das BFSG mich nicht betrifft?

Nicht automatisch. Unabhängig vom BFSG kann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz greifen: Betroffene können bei Benachteiligung wegen Behinderung vor dem Zivilgericht Beseitigung und Schadensersatz fordern (§§ 19, 21 AGG). Das ist selten und umstritten, aber ein weiterer Grund, es ordentlich zu machen.

Kommt mit WCAG 2.2 bald eine Verschärfung?

Die Norm EN 301 549 soll 2026 auf WCAG 2.2 aktualisiert werden. Verbindlich wird das erst mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Bis dahin gilt WCAG 2.1 AA – wer neu baut, sollte aber gleich auf 2.2 zielen, dann muss man später nichts nachflicken.

Was kostet eine barrierefreie Website?

Das hängt davon ab, ob eine bestehende Seite nachgebessert oder neu gebaut wird. Am Markt liegt ein reiner Audit ab rund 990 €, die Nachrüstung einer Bestandsseite bei etwa 2.500 bis 15.000 € und eine neue barrierefreie Website ab rund 4.500 €. Bei handcodierten Seiten zum Festpreis sind die Grundlagen von Anfang an Teil der Umsetzung – kein teurer Sonderposten.

Das Wichtigste zum Mitnehmen

Drei Kernsätze, der Selbsttest und die Quick-Wins – alles auf einer Karte.

  • Pflicht nur bei Online-Vertrag. Kann man bei Ihnen online kaufen/verbindlich buchen? Dann relevant – sonst meist nicht.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 & unter 2 Mio. €) sind bei Online-Dienstleistungen befreit.
  • Kein Bußgeld über Nacht – erst Nachbesserungsfrist; 100.000 € nur bei schweren Verstößen.
  • Selbsttest: Tab-Taste · 200 % Zoom · Kontrast 4,5:1 · Alt-Texte · Screenreader.
  • Quick-Wins: Kontrast, Alt-Texte, Linktexte, Formular-Labels, lang="de", saubere Überschriften, sichtbarer Fokus.
  • Auch ohne Pflicht sinnvoll – mehr Kunden, besseres SEO, klarer Vorsprung.

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Quellen & Methodik

Jede rechtlich tragende Aussage wurde einzeln gegen Primärquellen geprüft – Gesetzestext, EU-Richtlinie, Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und Statistisches Bundesamt. Bewusst deeskalierend formuliert. Rechtsstand Juni 2026, ohne Gewähr auf Vollständigkeit; kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.

  1. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit – BFSG-Übersicht & FAQ (auch „elektronischer Geschäftsverkehr"): bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  2. BFSG – amtlicher Volltext (§§ 1, 2, 3, 4, 14, 16, 17, 19, 27–30, 32, 34, 37, 38; Anlagen 3, 4): gesetze-im-internet.de/bfsg/
  3. BFSGV – Verordnung zum BFSG (§ 12, § 19): gesetze-im-internet.de/bfsgv/
  4. EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act; Art. 33 Überprüfung): eur-lex.europa.eu
  5. W3C – Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1: w3.org/TR/WCAG21/
  6. EN 301 549 / ETSI-Arbeitsstand (Mandat M/587) & EU-Kommission, Standards & Harmonisierung
  7. BGB § 13 (Verbraucher) · AGG §§ 19, 21 (zivilrechtlicher Diskriminierungsschutz): gesetze-im-internet.de
  8. Statistisches Bundesamt (destatis) – PM Nr. 281 v. 19.07.2024, Stichtag 31.12.2023 (7,9 Mio. schwerbehinderte Menschen)
  9. Bitkom – „Drei Viertel der Seniorinnen und Senioren sind online" (15.01.2026): bitkom.org
  10. REHADAT-Statistik / REHADAT-Wissen (Seh- und Hörbehinderung)
  11. WebAIM Million 2026 (95,9 % fehlerhaft; 56,1 Fehler/Seite; Kontrast 83,9 %): webaim.org/projects/million/
  12. WebAIM Contrast Checker (4,5:1 / 3:1) · Google Lighthouse – Accessibility Scoring (nutzt axe-core)
  13. WAVE (WebAIM) · axe DevTools (Deque) · NVDA (NV Access): nvaccess.org
  14. Deque – Automated testing identifies ~57 % of accessibility issues (Einordnung „Tools finden nur einen Teil")
  15. Think with Google – „The need for mobile speed" (53 %) · Portent 2019 (~4,4 %/Sek.)
  16. Google Deutschland Blog / Aktion Mensch (61 % Online-Kauf; 10/30/100-Faustregel)
  17. HÄRTING Rechtsanwälte · anatom5 (E-Commerce-Abgrenzung, Drittanbieter, Kontaktformular)
  18. ZWP online (Praxis/Terminbuchung) · TCI Rechtsanwälte (Barrierefreiheitserklärung)
  19. barrierefreie-agenturen.de / IT-Recht Kanzlei / ratgeberrecht.eu – BFSG-Abmahnung 2026
  20. Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) / Ministerium für Soziales Sachsen-Anhalt · Intérêt à Agir (Frankreich-Klagen, 12.11.2025)